1B_43/2017
1B_43/2017Bundesgericht / I. öFfentlich Rechtliche Abteilung08.02.2017
1B_43/2017
{T 0/2}
Urteil vom 8. Februar 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
Internationaler Verband B.________, A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der Präsident, vom 11. Januar 2017.
In Erwägung,
dass der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 11. Januar 2017 die Eingabe vom A.________, Internationaler Verband B.________, vom 5. Januar 2017 samt Beilagen, da verspätet (die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage), aus dem Recht gewiesen hat;
dass A.________ namens und im Auftrag des internationalen Verbandes B.________ gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Eingabe vom 30. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht die Eingabe vom 5. Januar 2017 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise wegen Verspätung aus dem Recht gewiesen haben sollte;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli