Rechtsverzögerungsbeschwerde became moot after judgment was served

1B_68/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.03.2011Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a complaint alleging unlawful delay/denial of justice because the Obergericht of the Canton of Thurgau had not yet served the dispositive part of its criminal judgment after the main hearing. By the time the Federal Court decided, the judgment had already been served with reasons on 24 February 2011, so the matter had become moot. The Federal Court therefore struck the complaint off the docket and ordered that no costs be charged; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird gegenstandslos, wenn der beanstandete Entscheid inzwischen eröffnet worden ist. In diesem Fall wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Über die Kostenfolgen ist mit summarischer Begründung zu befinden; ausnahmsweise kann auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden, insbesondere wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_68/2011

Verfügung vom 24. März 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren (Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung).

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 10. Februar (Postaufgabe: 14. Februar) 2011, die er mit Schreiben vom 25. Februar (Postaufgabe: 27. Februar) 2011 ergänzte, beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsweigerungsbeschwerde gegen das Obergericht des Kantons Thurgau einreichte, da dieses ihm in seiner Strafsache nach der am 24. Januar 2011 stattgefundenen Hauptverhandlung bis zum Beschwerdezeitpunkt in gesetzwidriger Weise kein Dispositiv des damals ergangenen Urteils zugestellt habe;
dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer inzwischen, am 24. Februar 2011, mit ausführlicher Begründung versehen zugestellt worden ist;
dass das bundesgerichtliche Verfahren somit gegenstandslos geworden ist;
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden ist;
dass danach die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen sind, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte;
dass es sich indes erübrigt, die Beschwerde im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid weiter zu prüfen, zumal für das vorliegende Verfahren ohnehin keine Gerichtsgebühr zu erheben und anderseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_68/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

mootnessdenial of justicedelaycriminal procedurecostsservice of judgment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the delay/denial-of-justice complaint remained admissible after the cantonal judgment was served.

Extrahierter Entscheid

The complaint was struck off the docket as moot because the judgment had meanwhile been served to the complainant.

Extrahierte Begründung

Once the disputed judgment was delivered with reasons, the complained-of delay ceased to exist and the federal proceedings no longer had a live object.

Kernrechtsfrage

Whether court costs had to be imposed in the moot proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Given the nature of the case, no fee was levied; the unrepresented complainant was also not granted compensation.

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