Inadmissibility of criminal complaint for insufficient reasoning

1B_84/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.02.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellants' criminal complaint as inadmissible because their filing contained only general criticism of the cantonal reasoning and did not show, in a sufficiently substantiated manner, why the decision was unlawful or unconstitutional. The matter was decided in simplified proceedings. The appellants were ordered to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; eine bloss appellatorische, allgemein gehaltene Kritik an der angefochtenen Begründung genügt nicht. Das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Substantiierungsanforderungen offensichtlich verfehlt. Kostenfolgen nach Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_84/2011

Urteil vom 25. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

  1. Verfahrensbeteiligte
    Ehepaar X.________,
  2. Y.________ AG,
    Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
In Erwägung,
dass die Eheleute X.________ sowie die Y.________ AG gegen den am 27. Januar 2011 betreffend Nichtanhandnahme ihrer Strafanzeige ergangenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 22. Februar 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führen;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid nur ganz allgemein kritisieren, dabei aber nicht darlegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealcriminal complaintsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants only made general criticism and did not explain why the reasoning or result of the cantonal decision was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The submission did not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, so the Court could not enter into the merits.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The costs of the federal proceedings were charged to the appellants.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.