Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolgen; bei Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren abzuschreiben. Die kostenpflichtige Unterliegensfiktion führt grundsätzlich zu einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei nach Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Eine Kostennote ist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht erforderlich; die Entschädigung wird aufgrund der Akten festgesetzt. Gerichtskosten können bei Verfahrensabschreibung erlassen werden; Art. 66 Abs. 4 BGG geht der Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 3 BGG vor. Die Höhe der Parteientschädigung ist nach dem effektiven, auf die Akten gestützten Aufwand angemessen festzusetzen; übersetzte Begehren sind abzuweisen.
1C_117/2025
Verfügung vom 19. August 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Inwil,
Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 6034 Inwil,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Bättig,
gegen
A.________,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
Beschwerdegegnerschaft,
vertreten durch Urs Hofstetter-Arnet und Stefan Mundhaas, Rechtsanwälte,
G.________,
H.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Januar 2025 (7H 23 119).
Die Gemeinde Inwil hat am 24. Februar 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Januar 2025 betreffend Bau- und Planungsrecht. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 hat sie die Beschwerde zurückgezogen. Damit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Die Beschwerdeführerin gilt aufgrund ihres Beschwerderückzugs als unterliegend. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft in deren Eingaben vom 27. Mai und 14. Juli 2025 betreffend Kosten- und Entschädigungsregelung hat sie keine Gerichtskosten zu tragen, kommt doch - wie sie in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2024 betreffend Kosten- und Entschädigungsregelung zutreffend festhält - Art. 66 Abs. 4 BGG zur Anwendung und besteht im Weiteren für eine Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 3 BGG kein Anlass. Im Übrigen könnte wegen der Erledigung des Verfahrens durch Beschwerderückzug ohnehin auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG).
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Daran ändert entgegen ihrem Vorbringen in der Eingabe vom 24. Juni 2024 nichts, dass die Beschwerdegegnerschaft keine Kostennote eingereicht hat, legt das Bundesgericht doch die Parteienschädigung aufgrund der Akten fest und ist die Einreichung einer Kostennote im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht erforderlich (vgl. Art. 12 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Die von der Beschwerdegegnerschaft in der Eingabe vom 14. Juli 2025 beantragte, gegenüber der Eingabe vom 27. Mai 2025 noch um Fr. 250.-- erhöhte Parteientschädigung von Fr. 4'750.-- (Gesamtaufwand von rund 15 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint allerdings als überhöht. Gestützt auf die Akten sowie in Berücksichtigung des mit der Eingabe vom 14. Juli 2025 eingereichten Vernehmlassungsentwurfs der Beschwerdegegnerschaft erscheint vielmehr eine Parteienschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Leistung einer Parteientschädigung in dieser Höhe an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten; deren Antrag auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung ist abzuweisen. Ansonsten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Das Verfahren 1C_117/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Deren Antrag auf eine darüber hinausgehende Parteientschädigung wird abgewiesen.
Diese Verfügung wird den Parteien, G.________ und H.________ sowie dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur