Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; requirements for admissibility of a federal appeal. An appeal must contain a clear prayer for relief and a reasoned, case-specific challenge to the contested decision; a mere reference to an alleged prior filing, unsupported by evidence and without engagement with the lower court's reasoning, is insufficient. Where the deficiency is manifest, the court may decline to enter in simplified proceedings. In victim-assistance matters, no court costs are charged under Art. 30 Abs. 1 OHG; absent admissible submissions, no party compensation is awarded under Art. 68 BGG.
1C_128/2025
Urteil vom 21. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel.
Gegenstand
Gesuch um Entschädigung und Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht, vom 25. Januar 2025 (VD.2024.170).
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2023 reichte A.________ beim Amt für Sozialbeiträge (ASB) des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500'000.-- und weitere Leistungen gestützt auf das Opferhilfegesetz (SR 312.5) ein. Mit Verfügung vom 30. September 2024 wies das ASB das Gesuch ab.
Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und seine Ehefrau B.________ mit Eingabe vom 26. Oktober 2024 Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 8. November 2024 machte der Verfahrensleiter A.________ und B.________ darauf aufmerksam, dass sich die Frage stelle, ob die Frist von zehn Tagen zur Rekursanmeldung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) eingehalten worden sei. Die Rekurrierenden machten von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Mit Urteil vom 25. Januar 2025 trat das Appellationsgericht auf den Rekurs nicht ein.
Mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe vom 28. Februar 2025 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ohne einen Antrag zu stellen.
Das ASB hat keine Stellungnahme eingereicht. Das Appellationsgericht legt in seiner Vernehmlassung dar, es halte an seinem Entscheid fest. Die Beschwerdeführenden haben eine Replik eingereicht.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
In tatsächlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde einzig geltend, sie hätten am 10. Oktober 2024 eine Anfrage über die Plattform "PrivaSphere" an das Appellationsgericht gesandt. Die Aufforderung sei ihrem Schreiben nochmals beigefügt. Dieser Beilage lässt sich jedoch einzig die Erklärung entnehmen, gegen die Verfügung vom 30. September 2024 Einspruch einlegen zu wollen. Zudem reichen die Beschwerdeführenden keinen Beleg ein, aus dem hervorgeht, dass sie diese Eingabe vom 10. Oktober 2024 tatsächlich über die Plattform "PrivaSphere" versandt haben. Vor diesem Hintergrund geht aus ihrer Beschwerde nicht hinreichend hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem oder anderen Punkten gegen schweizerisches Recht verstösst (Art. 95 BGG) oder auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht in seiner Vernehmlassung auf eine E-Mail der Beschwerdeführenden vom 5. Oktober 2024 hinweist, in dem diese einen Einspruch in Aussicht stellten. Weiter erwähnt es eine E-Mail vom 14. Oktober 2024 mit einem Hinweis auf eine vertrauliche E-Mail auf der Plattform "PrivaSphere". Deren Inhalt sei ihm jedoch unbekannt geblieben, weil sie auf einem ungültigen Account eingegangen sei und auch der Message Unlock Code gefehlt habe. Von einer vom 10. Oktober 2024 datierenden Eingabe sei ihm nichts bekannt. Auf all diese Ausführungen der Vorinstanz gehen die Beschwerdeführenden in ihrer Replik mit keinem Wort ein.
Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 30 Abs. 1 OHG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, dem Amt für Sozialbeiträge, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelgericht, und dem Bundesamt für Justiz BJ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold