Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; nichtbeachtete Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Bloss appellatorische Kritik, das Vorbringen einer eigenen Sachverhaltsdarstellung oder pauschale Rechtsbehauptungen genügen nicht. Soweit die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Bei diesem Ausgang können die Kosten ausnahmsweise erlassen werden; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
1C_14/2026
Urteil vom 3. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o KESB Dübendorf,
Bettlistrasse 22, Postfach 234, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Büro E-2, Postfach, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, vom 22. Dezember 2025
(TB250071-O).
A.________ erstattete am 30. Oktober 2025 Strafanzeige gegen "Verantwortliche der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich und Dübendorf, insbesondere Frau Rechtsanwältin MLaw B.________". Letzterer warf er vor, sie habe sein schriftliches Ersuchen um Gewährung der Akteneinsicht mit falschen und irreführenden Auskünften abgelehnt, was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) etc. erfülle. Ausserdem machte er weitergehendes, systematisches Fehlverhalten der KESB Dübendorf und Zürich geltend. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies die Strafanzeige auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung, wobei sie als beschuldigte Person einzig B.________ aufführte und beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. A.________ beantragte demgegenüber, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ zu erteilen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2025.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung zum Schluss gekommen, es bestehe keinerlei Anfangsverdacht hinsichtlich eines strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegnerin im Umgang mit dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers im Verfahren seines Sohnes bei der KESB Dübendorf. Sie hat dabei insbesondere festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe weder die Akteneinsicht verweigert noch eine falsche Rechtsauskunft erteilt, sondern vielmehr das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers unter Einhaltung prozessualer und behördenspezifischer Vorschriften korrekt behandelt. Ihre Auskunft habe somit eine rechtmässige Ausübung ihrer amtlichen Befugnisse dargestellt. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch, dass er sein Recht auf Akteneinsicht gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin durch persönliches Erscheinen bei der KESB Dübendorf - anstatt durch elektronische Zustellung sämtlicher Akten - hätte ausüben müssen, eine Rechtsmittelfrist verpasst haben solle oder seine Rechte als Elternteil nicht hätte wahrnehmen können, habe er weiter weder dargetan noch sei dies ersichtlich. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger (hier nicht erkennbarer) Verfahrensfehler der KESB der entsprechenden Rechtsbehelfe, die im fraglichen Verfahren bzw. nach dem dort einschlägigen Verfahrensrecht zur Verfügung stünden, zu bedienen habe (oder hätte bedienen müssen), und es nicht Aufgabe der Strafbehörden sei, Verfahrenshandlungen der KESB zu überprüfen, gerade wenn jegliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten fehlten.
3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht näher und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er begnügt sich vielmehr damit, seine eigene, teilweise offenkundig tatsachenwidrige Sicht der Dinge vorzutragen und gestützt darauf pauschal verschiedene Rechtsverletzungen der Vorinstanz zu behaupten bzw. mit appellatorischer Kritik. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur