Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerde und qualifizierte Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen. Bloss appellatorische Kritik oder das Übergehen der Begründung der Vorinstanz genügt den Begründungsanforderungen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels voraus; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist sie zu verweigern. Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1C_143/2023
Urteil vom 23. März 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Anzeige / Antrag auf eine (Straf-) Untersuchung usw.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter, vom 21. Februar 2023 (III 2023 24).
A.________ reichte am 18. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Eingabe mit dem Betreff "Anzeige/Beschwerde Antrag auf Untersuchung/Akteneinsicht und Revisionen" ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz trat mit Entscheid vom 21. Februar 2023 auf die Eingabe nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass A.________ keine anfechtbare Verfügung bezeichne. Im Weiteren sei das Verwaltungsgericht nicht zur Entgegennahme bzw. Beurteilung von Strafanzeigen zuständig und die Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts beschränke sich auf die Schätzungskommission. Infolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels und mangels Zuständigkeit sei auf die Eingabe nicht einzutreten.
A.________ führt mit Eingabe vom 11. März 2023 (Postaufgabe 16. März 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Eingabe vom 18. Februar 2023 führte, nicht auseinander. Sie vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Indessen ist ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. März 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli