1C_164/2009
1C_164/2009Bundesgericht / I. öFfentlich Rechtliche Abteilung22.04.2009
{T 0/2}
1C_164/2009
Urteil vom 22. April 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, vertreten durch das Strassenverkehramt, Bereich Administrativmassnahmen, Postfach,
8090 Zürich.
Gegenstand
Strassenverkehr/Administrativmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli