Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; standing to challenge a refusal of prosecution authorization requires a legally protected interest in the annulment or modification of the decision. Where the complainant expressly states that he has no interest in criminal prosecution of the persons concerned, the necessary interest to appeal is lacking, even if he seeks clarification of possible procedural errors (consid. 2). Such absence of standing leads to non-entry on the complaint; the waiver of court costs remains exceptional and discretionary.
1C_167/2023
Urteil vom 18. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. März 2023 (TB220112-O/U/AEP).
Gestützt auf die Anklage der Staatsanwältin F.________ sprach das Bezirksgericht Hinwil A.________ am 12. April 2022 unter der Mitwirkung von Gerichtspräsidentin C.________ und Gerichtsschreiber H.________ des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen die Covid-Verordnung schuldig.
Am 20. Mai 2022 erstattete A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Drohung gegen B.________ und D.________ von der Stadtpolizei Wetzikon, E.________ von der Kantonspolizei Zürich, Staatsanwalt G.________ (Staatsanwaltschaft See/Oberland), Staatsanwältin F.________ (Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) sowie die Gerichtspräsidentin C.________ und den Gerichtsschreiber H.________. Die Anzeige wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich weitergeleitet.
Am 9. August 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Sie erwog, nach summarischer Prüfung habe sich kein deliktsrelevanter Tatverdacht ergeben.
Mit Beschluss vom 6. März 2023 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die sieben angezeigten Personen nicht.
Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen obergerichtlichen Beschluss.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Polizistin und der Polizisten, der Staatsanwältin und des Staatsanwaltes sowie der Gerichtspräsidentin und des Gerichtsschreibers, alles Beamtinnen und Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Strafanzeige sei völlig falsch verstanden worden; diese richte sich einzig gegen die Gebrüder I.________ und J.________. Es sei nie seine Absicht gewesen, gegen die sieben erwähnten Beamtinnen und Beamten eine Strafanzeige zu erheben; er habe lediglich die Durchführung einer Untersuchung gewünscht um zu klären, ob es im Verfahren zu Fehlern gekommen sei.
Hat aber der Beschwerdeführer nach seiner ausdrücklichen Erklärung kein Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Beamtinnen und Beamten, so hat er auch kein im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen diese Beamtinnen und Beamten verweigert hat. Er ist damit nicht zur Beschwerde befugt.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi