Art. 42 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt Rechtsbegehren voraus. Fehlen der Anträge führt zur offensichtlichen Unzulässigkeit der Rechtsschrift und rechtfertigt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG. Die fehlende Kostenbelastung durch die Vorinstanz vermag die Beschwerdebegründung nicht zu ersetzen. Bei Nichteintreten werden die Kosten grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
1C_185/2026
Urteil vom 8. April 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Erster Staatsanwalt Christoph ILL,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. April 2026
(AK.2026.184-AK und AK.2026.185-AK (ST.2026.7636)).
Gestützt auf ein vom 17. März 2026 datiertes Schreiben von A.________ führte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein Ermächtigungsverfahren nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO durch. Mit Entscheid vom 2. April 2026 entschied sie, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Staatsanwältin Ramona Dobler und Staatsanwalt Christoph Mösli nicht zu erteilen. Kosten erhob sie keine.
Mit Eingabe vom 7. April 2026 erhebt A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht, ohne Anträge zu stellen.
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
Die Anklagekammer hielt im hier angefochtenen Entscheid unter anderem fest, dass sie bereits mit Entscheid vom 4. Februar 2026 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Ramona Dolber und Christoph Mösli verweigert habe. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil 1C_110/2026 vom 10. März 2026 nicht eingetreten. In seiner Anzeige vom 17. März 2026 wiederhole der Beschwerdeführer seine damaligen Vorwürfe. Es gebe damit keine neuen Anhaltspunkte, die Anlass für eine abweichende Beurteilung geben könnten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er am 17. März 2026 keine erneute "Anklage" eingereicht habe, sondern die Staatsanwaltschaft daran habe erinnern wollen, dass seit einem Jahr nicht ermittelt worden sei. Zum Beleg reicht er dem Bundesgericht das erwähnte Schreiben vom 17. März 2026 ein.
Wie das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1C_110/2026 vom 10. März 2026 darlegte, haben Rechtsschriften nach Art. 42 Abs. 1 BGG Begehren zu enthalten. Die Beschwerde vom 7. April 2026 enthält jedoch keine Begehren. Es ist zudem nicht erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Anklagekammer überhaupt Beschwerde erhebt, wenn er sich doch auf den Standpunkt stellt, am 17. März 2026 keine erneute "Anklage" (gemeint wohl: Anzeige) eingereicht zu haben. Zudem belastete ihn die Anklagekammer, wie bereits erwähnt, auch nicht mit Verfahrenskosten.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er wird zudem darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold