Inadmissibility of appeal for insufficient reasoning

1C_228/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against a cantonal judgment ordering a driver’s license revocation. Without seeking responses, it found that the appellant merely criticized the decision in general terms and did not explain specifically why the cantonal reasoning or outcome violated law or the Constitution. Because the pleading failed to satisfy the statutory reasoning requirements, the Court issued a simplified decision and did not enter into the appeal. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; Nichteintreten bei bloss appellatorischer Kritik. Eine Beschwerde hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine solche hinreichende Begründung offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. Erw. 2). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_228/2010

Urteil vom 20. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.

In Erwägung,
dass X.________ gegen das am 10. März 2010 betreffend Führerausweisentzug ergangene Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 I 313 E. 2 S. 315 sowie 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

driver's license revocationinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional complaintscostssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant only criticized the cantonal judgment in general terms and failed to show in detail why it was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The submission did not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the defect was obvious, so summary procedure applied.

Kernrechtsfrage

Who bears the Federal Supreme Court costs?

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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