Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a constitutional complaint before the Federal Supreme Court: the appellant must, in a concise and specific manner, explain how the challenged decision violates law, and in particular must substantiate alleged breaches of fundamental rights with qualified reasoning. A mere disagreement with the lower court or a failure to address its decisive considerations is insufficient. Where the submission manifestly does not satisfy these formal requirements, the court may decline to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 BGG; court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
1C_228/2021
Urteil vom 17. Mai 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
des Kantons Thurgau,
Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Aberkennung des ausländischen Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2021 (VG.2020.194/Z).
Die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 auf den von A.________ erhobenen Rekurs nicht ein, da diese den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet habe und ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht gestellt worden sei. A.________ erhob dagegen Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 24. März 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweise.
A.________ führt mit Eingabe vom 23. April 2021 (Postaufgabe am 24. April 2021) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2021. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 27. April 2021 auf, diesen nachzureichen. Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Sie vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli