Late appeal against parking-signage building permit

1C_233/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.05.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ GmbH appealed a St. Gallen administrative judgment concerning a parking-signage reorganization and building permit. The Federal Supreme Court held that the appeal was filed one day late because the 30-day deadline was suspended over Easter and started only on 12 April 2010, expiring on 11 May 2010. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 BGG; Fristenlauf bei Zustellung während der Gerichtsferien. Wird der angefochtene Entscheid während der Gerichtsferien eröffnet, beginnt die Beschwerdefrist erst am ersten Tag nach deren Ende zu laufen; die 30-tägige Frist endet entsprechend am gleichen Kalendertag des Folgemonats. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG unbeachtet zu lassen. Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_233/2010

Urteil vom 19. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt
Marc Weber, Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Benno Lindegger, Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde St. Gallen, Rathaus,
9001 St. Gallen,
Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Baubewilligung/Neuordnung Signalisation Parkplätze auf dem Güterbahnhof-Areal,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010.
In Erwägung,
dass die X.________ GmbH gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2010 mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 31. März 2010, also während des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG), zugestellt worden ist;
dass eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still stehen;
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen;
dass im Fall der Mitteilung des angefochtenen Entscheids während der Gerichtsferien die Frist am ersten Tag nach den Gerichtsferien zu laufen beginnt (BGE 132 II 153 E. 4.2 S. 158 f.; Urteile 5A_634/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1 und 4A_372/2007 vom 11. Oktober 2007);
dass die dreissigtägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am Montag 12. April 2010 zu laufen begonnen hat und am Dienstag 11. Mai 2010 abgelaufen ist;
dass somit die mit 12. Mai 2010 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Beschwerdeschrift verspätet eingereicht worden ist, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde St. Gallen sowie dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

appeal deadlinejudicial recessnon-entrylatenesscourt costssuspensive effectbuilding permitparking signage

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the public-law appeal was filed within the 30-day deadline after service during the Easter judicial recess.

Extrahierter Entscheid

The appeal period began after the judicial recess and expired on 11 May 2010; the appeal filed on 12 May 2010 was late.

Extrahierte Begründung

Under Art. 100(1), 44(1), and 46(1)(a) BGG, the filing deadline was suspended over Easter and started on 12 April 2010, ending on 11 May 2010.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be examined despite lateness and whether the request for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

Because the appeal was out of time, the Court did not enter into the merits; the suspensive-effect request became moot.

Extrahierte Begründung

A belated appeal is not entered into in simplified procedure under Art. 108(1)(a) BGG, and the ancillary motion falls away once the case is disposed of.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs of CHF 500.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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