Non-entry due to insufficient substantiation in authorization proceeding

1C_279/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.05.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against the Gossau Social Office concerning a deduction for free lunches. The St. Gallen Anklagekammer refused to authorize the opening of criminal proceedings, finding no concrete indications of criminal conduct. X. appealed to the Federal Supreme Court, but did not articulate any admissible ground or engage with the cantonal reasoning. The Court decided the matter in simplified procedure and did not enter into the appeal. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for a federal appeal in matters involving fundamental rights and non-entry for insufficient reasoning. The appellant must, in a concise but specific manner, show how the challenged decision violates federal law or constitutional rights; mere assertions or failure to address the decisive reasoning do not suffice. Where the deficiency is manifest, the Court may decide under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG without further exchange of submissions.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_279/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt Gossau, Bahnhofstrasse 25, 9200 Gossau,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a,
9201 Gossau.

Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. April 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 14. März 2012 eine Strafanzeige "gegen das Sozialamt der Stadt Gossau wegen Amtsmissbrauchs, Amtsverletzung, psychischer und physischer Gewalt" ein. Die Anzeigerin lebt gemäss ihren Ausführungen seit April 2011 von Fürsorgeleistungen der Stadt Gossau und arbeitet seit dem 19. September 2011 in Herisau. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem Abzug für unentgeltliche Mittagessen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, übermittelte am 16. März 2012 die Strafanzeige zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen entschied am 24. April 2012, dass kein Strafverfahren eröffnet werde. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, es seien im Zusammenhang mit dem streitigen Abzug für das Mittagessen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für irgendein strafbares Verhalten des Sozialamtes ersichtlich. Die Anstände mit dem Abzug für das Mittagessen seien auf dem dafür vorgesehen verwaltungsrechtlichen Weg geltend zu machen.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Mai 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 | 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich nicht mit der Begründung der Anklagekammer auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für irgendein strafbares Verhalten des Sozialamtes verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sozialamt Gossau, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

authorization proceedingsubstantiation requirementnon-entrycriminal complaintfundamental rightssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's substantiation requirements for a constitutional/public-law appeal

Extrahierter Entscheid

The appeal did not set out any admissible ground or engage with the cantonal reasoning; it was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and, for fundamental rights, Art. 106(2) BGG, the appellant must explain clearly and specifically how the decision violates federal law or constitutional rights. She failed to do so and did not address the finding that no concrete indications of criminal conduct existed.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court expressly ordered that no costs be levied.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.