{T 0/2}
1C_282/2009
Urteil 7. Juli 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Mai 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp