Second-home ban applies immediately; permit annulled

1C_290/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung13.11.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helvetia Nostra challenged a municipal permit for three single-family houses in Ruschein. The lower authorities had refused to hear the objection for lack of standing and had assumed that the new second-home ban was not yet applicable in 2012. The Federal Court held that Helvetia Nostra, as an NHG-recognized organization, could challenge permits violating Art. 75b BV. It further held that the constitutional second-home ban applied directly from 11 March 2012 in municipalities above the 20% threshold. Because the project was undisputedly such a case, the Court decided the merits itself, annulled the permit and the lower-court judgment, dismissed the building application, and imposed costs on the developer.

Omnilex-Regeste

Art. 75b BV; Art. 197 Ziff. 9 BV; standing of nature and heritage organizations under Art. 12 NHG to contest building permits for second homes: recognized organizations may invoke the constitutional second-home ban and its transitional rules. The prohibition applies directly from 11 March 2012 in municipalities whose second-home quota has reached or exceeded 20%; permits granted in that period for second homes in such municipalities are to be annulled on appeal. After an inadmissibility ruling below, the Federal Court may exceptionally decide the merits itself if further cantonal proceedings would be a futile formality (consid. 1-3). Costs follow the outcome; the developer who initiated the permit procedure bears the judicial costs, while no party compensation is due absent legal representation (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1C_290/2013

Urteil vom 13. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Ruschein,
vertreten durch Rechtsanwalt Dietmar Blumenthal.

Gegenstand
Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2013
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.

Mit Baugesuch vom 8. November 2012 beantragte die X.________ GmbH die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von drei Einfamilienhäusern auf den Parzellen 648, 798, 799, in Tischinas, Gemeinde Ruschein. Innert der Auflagefrist erhob die Helvetia Nostra Einsprache. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2012, trat die Baubewilligungsbehörde auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein und erteilte die Baubewilligung.

B.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Helvetia Nostra wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 19. Februar 2013 ab. Es entschied, die Gemeinde sei zu Recht auf die Einsprache der Helvetia Nostra nicht eingetreten. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Art. 75b BV und seine Übergangsbestimmungen (Art. 197 Ziff. 9 BV) erst nach nach dem 1. Januar 2013 anwendbar seien. Daraus ergebe sich, dass auch in Gemeinden wie Ruschein, in denen die kritische Grenze von 20% Zweitwohnungen überschritten sei, im Jahr 2012 noch Baubewilligungen für Zweitwohnungen nach bisherigem Recht erteilt werden könnten.

C.

Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Helvetia Nostra am 18. März 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in dem Sinne zu ändern, dass die dem Projekt der Beschwerdegegnerin X.________ GmbH erteilte Baubewilligung aufgehoben werde.

D.

Am 22. Mai 2013 fällte das Bundesgericht die ersten Leitentscheide: Es bejahte die Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra (BGE 139 II 271) sowie die direkte Anwendbarkeit von Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV ab dem 11. März 2012 (BGE 139 II 243 und 263).

E.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 wurde der Beschwerdegegnerin, der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Alle drei haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes dient. Die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes - zu denen auch die Helvetia Nostra gehört - können daher Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Übergangs- und Ausführungsbestimmungen anfechten (BGE 139 II 271 E. 11 S. 276 ff.). Das Verwaltungsgericht Graubünden hat somit die Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint.

2.

Das Verwaltungsgericht ging überdies davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nicht anwendbar seien auf Baubewilligungen, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erstinstanzlich erteilt wurden (Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV e contrario).

Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 243 (E. 9-11 S. 249 ff.) entschieden, dass Art. 75b Abs. 1 BV seit seinem Inkrafttreten am 11. März 2012 anwendbar ist. Zwar bedarf diese Bestimmung in weiten Teilen der Ausführung durch ein Bundesgesetz. Unmittelbar anwendbar ist sie jedoch insoweit, als sie (in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV) ein Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in allen Gemeinden anordnet, in denen der 20 %-Zweitwohnungsanteil bereits erreicht oder überschritten ist. Dies hat zur Folge, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 11. März und dem 31. Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erteilt wurden, auf Beschwerde hin aufzuheben sind.

3.

Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann das Bundesgericht in der Regel nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern muss diese zu materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Auf eine Rückweisung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das Durchlaufen der kantonalen Instanz eine leere zwecklose Formalität wäre (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweisen).

Vorliegend ist unstreitig, dass eine Baubewilligung für Zweitwohnungen Verfahrensgegenstand darstellt, und dass der 20 % Anteil in der Gemeinde überschritten ist. Damit steht bereits fest, dass die angefochtene Baubewilligung gegen Art. 75b BV verstösst. Die Beschwerdeführerin hat (im Eventualantrag) die Aufhebung der Baubewilligung, und damit (sinngemäss) die Abweisung des Baugesuchs, beantragt. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde haben sich diesem Antrag nicht widersetzt.

Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden, d.h. die Baubewilligung und den Einspracheentscheid aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die private Beschwerdegegnerin wird daher kosten- und entschädigungspflichtig, und zwar sowohl für das bundesrechtliche Verfahren (Art. 66 und 68 BGG) als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht (Art. 66 und 68 Abs. 5 BGG).

Zwar hat die Beschwerdegegnerin weder vor Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie hat jedoch durch die Einreichung des Baugesuchs das Verfahren veranlasst und ist deshalb im vorliegenden Verfahren notwendigerweise Gegenpartei bzw. Beschwerdegegnerin; als solche trägt sie grundsätzlich das Prozess- und Kostenrisiko (BGE 123 V 156 E. 3c S. 158).

Da die Beschwerdeführerin weder vor Bundesgericht noch vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, hat sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen, um die Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens neu zu verlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutheissen, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2013 sowie die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Gemeinde Ruschein vom 27. Dezember 2012 werden aufgehoben. Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin für die Parzellen 648, 798, und 799, Tischinas, in Ruschein wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren und von Fr. 1'033.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden der Beschwerdegegnerin X.________ GmbH auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens an die Gemeinde Ruschein zurückgewiesen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Ruschein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag

Schlagwörter

standingsecond homebuilding permittransitional provisionnature protectionlandscape protectioncostsremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Helvetia Nostra had standing to challenge the permit under Art. 12 NHG and Art. 75b BV.

Extrahierter Entscheid

Yes. Nature and heritage organizations entitled to appeal under Art. 12 NHG may challenge building permits for alleged violations of Art. 75b BV and its transitional and implementing rules.

Extrahierte Begründung

Plafoning second-home construction serves a federal task protecting nature and the landscape; therefore the organization had complaint and objection standing.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 75b BV and Art. 197 Ziff. 9 BV applied to permits issued between 11 March and 31 December 2012.

Extrahierter Entscheid

Yes. The ban on second-home permits applied directly from 11 March 2012 in municipalities that had already reached or exceeded the 20% threshold.

Extrahierte Begründung

The constitutional provision is directly applicable to the extent it prohibits second-home permits in affected municipalities, so permits issued in that period must be annulled on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Court should decide the merits itself rather than remand after the inadmissibility ruling below.

Extrahierter Entscheid

Yes. Remand was unnecessary because the project was undisputedly a second-home permit in a municipality above the threshold, so a further cantonal review would have been pointless.

Extrahierte Begründung

An exception to remand applies where further cantonal proceedings would be a useless formality; that was the case here.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

The respondent company bears the federal and cantonal costs; no party compensation is awarded to Helvetia Nostra.

Extrahierte Begründung

The respondent caused the proceedings by filing the building application and is the necessary opposing party; Helvetia Nostra was unrepresented by counsel.

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