Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1C_333/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.08.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission did not satisfy the reasoning requirements for a complaint in public law matters. She did not engage with the cantonal court’s grounds and did not show any violation of constitutional or other federal rights. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of an appeal in public law matters and consequences of an insufficiently reasoned filing. A federal complaint must, in a concise but intelligible manner, state how the challenged decision violates law; mere repetition of previous submissions or unsubstantiated disagreement with the cantonal reasoning is insufficient. The appellant must engage with the decisive considerations of the lower court and invoke cognizable grounds of appeal. If the lack of reasoning is manifest, the court may decide in simplified proceedings and declare the appeal inadmissible without a merits review (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_333/2008 /fun

Urteil vom 28. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt Graubünden, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7000 Chur.

Gegenstand
Fahrzeugausweisentzug und Rückgabe der Kontrollschilder,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2008
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden teilte X.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2008 mit, dass gemäss Meldung ihrer Versicherung die Haftpflichtversicherung für ihr Fahrzeug erloschen sei. Es werde ihr deshalb der Fahrzeugausweis entzogen und sie müsse ihn zusammen mit den Kontrollschildern innert 5 Tagen zurückgeben. Der Entzug falle dahin, wenn dem Strassenverkehrsamt innert der gleichen Frist ein neuer Versicherungsnachweis zugestellt werde.

2.
X.________ reichte die Verfügung des Strassenverkehrsamtes mit ihren handschriftlichen Notizen versehen dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden ein. Das Departement machte sie mit Schreiben vom 22. Februar 2008 auf die gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde aufmerksam und teilte ihr u.a. mit, ohne Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass sie auf eine Beschwerdeerhebung verzichte. In der Folge teilte X.________ dem Departement mit, sie bestehe darauf, dass ihre Eingabe behandelt werde. Nachdem des Departement X.________ nochmals auf die gesetzlichen Anforderungen einer Beschwerde hingewiesen hatte, trat es mit Verfügung vom 14. April 2008 auf die Beschwerde nicht ein. X.________ stellte diese Verfügung, wiederum mit handschriftlichen Notizen versehen, dem Kantonsgerichtsausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden zu, ohne eine separate Berufung einzureichen. Der Kantonsgerichtsausschuss trat mit Urteil vom 2. Juni 2008 auf die Berufung nicht ein, da die Eingabe den formellen Anforderungen an ein Rechtsmittel nicht zu genügen vermöge.

3.
X.________ wandte sich mit Schreiben vom 18. Juni 2008 erneut an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses teilte ihr am 20. Juni 2008 mit, dass das Gericht im Nachgang zu einem gefällten Urteil grundsätzlich keine Korrespondenz mehr führe. Es verwies X.________ auf die Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 2. Juni 2008. Am 22. Juli 2008 liess X.________ dieses Schreiben mit handschriftlichen Notizen versehen dem Bundesgericht zugehen. Das Bundesgericht teilte ihr mit Schreiben vom 30. Juli 2008 u.a. mit, dass diese Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zu genügen vermöge. Sie könne die Beschwerde bis zum 20. August 2008 zurückziehen. Stillschweigen werde als Festhalten ausgelegt.
Innert Frist liess sich X.________ nicht vernehmen. Ihre Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichtsausschusses nicht auseinander und beruft sich auf kein verfassungsmässiges Recht, gegen welches das angefochtene Urteil verstossen sollte. Aus ihrer Eingabe ergibt sich somit nicht, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss Recht verletzt haben sollte, als er auf die Berufung nicht eintrat. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementvehicle registrationcompulsory insurancecourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements for an appeal in public law matters

Extrahierter Entscheid

The complaint did not explain how the cantonal judgment violated law or constitutional rights, so it could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, an appeal must concisely show the violation alleged. The appellant did not address the cantonal court’s reasoning or invoke a relevant constitutional right; the defect was obvious and allowed simplified non-entry under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must pay the court costs because she failed in the proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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