Admissibility of an appeal in mutual legal assistance cost order

1C_344/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.09.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Federal Criminal Court’s order on costs and compensation in a mutual legal assistance matter was inadmissible under Art. 84 BGG. Once the underlying dispute over the provisional account freeze had become moot, only the cost issue remained, and this did not qualify as a particularly important case. The court therefore did not enter into the appeal, imposed federal court costs of CHF 2,000 on the appellant, and denied party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 84 BGG; admissibility of an appeal in mutual legal assistance proceedings limited to a cost order after mootness of the substantive measure; only decisions concerning extradition, seizure, surrender of objects or assets, or transmission of secret information are appealable, and then only in a particularly important case. Where the dispute has become moot and only ancillary cost and compensation questions remain, these do not normally satisfy Art. 84 BGG. A particularly important case requires specific indications of a breach of fundamental procedural principles or serious defects in the foreign proceedings; absent such indications, the Federal Supreme Court will not enter into the appeal (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_344/2009

Urteil vom 8. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
Firma X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Baeriswyl,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Russland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2009
des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Am 27. März 2009 erliess die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen Russlands eine Eintretens- und Zwischenverfügung (vorsorgliche Kontensperre). Dagegen erhob die Firma X.________ am 14. April 2009 Beschwerde beim Bundesstrafgericht.

B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2009 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Verfügung vom 27. März 2009 aufgehoben werde. Daraufhin stellte das Bundesstrafgericht die Erledigung des Verfahrens durch Abschreibung in Aussicht und lud die Beschwerdeführerin ein, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen.

C.
Mit Entscheid vom 20. Juli 2009 schrieb das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, das Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- legte es der Beschwerdeführerin auf; eine Parteientschädigung sprach es ihr nicht zu.

D.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 20. Juli 2009 gelangte die Firma X.________ mit Beschwerde vom 31. Juli 2009 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Kosten- und Entschädigungsdispositivs. Auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 10. August 2009 replizierte sie am 31. August 2009.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

2.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3; zum vereinfachten Verfahren nach Art. 109 i.V.m. Art. 84 und Art. 107 Abs. 3 BGG vgl. näher BGE 133 IV 125 ff.).

3.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, weder Art. 84 noch Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG (Beschwerdefrist) seien im vorliegenden Fall anwendbar. Eventualiter seien beide Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss jede Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Voraussetzungen von Art. 84 BGG (wie auch Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) erfüllen. Die ursprünglich streitigen materiellrechtlichen Fragen betreffend vorsorgliche Kontensperre sind hier allerdings infolge Abschreibung gegenstandslos geworden. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 BGG hat sich folglich auf die noch streitige Kosten- und Entschädigungsfrage zu beziehen.

4.
Das Bundesstrafgericht hat (in analoger Anwendung von Art. 72 BZP) erwogen, dass auf die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Eintretens- und Zwischenverfügung im Falle einer materiellen Beurteilung voraussichtlich nicht einzutreten gewesen wäre, da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil (i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG) konkret und glaubhaft darzulegen. Gestützt darauf legte das Bundesstrafgericht die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- der Beschwerdeführerin auf; eine Parteientschädigung sprach es ihr nicht zu. Was die Höhe der Gerichtsgebühr betrifft, wendete das Bundesstrafgericht sein Gebührenreglement an.

Der angefochtene Entscheid betrifft kein Sachgebiet im Sinne von Art. 84 Abs. 1 BGG. Es kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde schon deshalb nicht einzutreten ist. Jedenfalls sind die vom Bundesstrafgericht beurteilten Tat- und Rechtsfragen nicht von besonderer Bedeutung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 133 IV 125 E. 1.4 S. 128 f.; 129 f.; 131 f.; 271 E. 2.2.2 S. 274 mit Hinweisen). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass im fraglichen Zusammenhang elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden wären.

Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig.

5.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster

Schlagwörter

mutual legal assistanceadmissibilityparticular importancemootnesscostsparty compensationprovisional freezing order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Federal Criminal Court's cost and compensation order in a mutual legal assistance case was admissible under Art. 84 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the challenged decision did not concern a matter falling under Art. 84(1) BGG and no particularly important case was shown.

Extrahierte Begründung

After the substantive account-freeze dispute became moot, only the cost and compensation issue remained. That issue did not involve extradition, seizure, surrender, or secret information transmission, and the case raised no particularly important legal or factual question and no apparent breach of fundamental procedure.

Kernrechtsfrage

How costs and party compensation should be allocated after the case became moot.

Extrahierter Entscheid

The court left the lower court's allocation in place by not entering into the appeal; the appellant had to bear the federal court costs and received no compensation.

Extrahierte Begründung

Because the appeal was inadmissible, the appellant was to bear the court costs under Art. 66 BGG and had no entitlement to party compensation under Art. 68 BGG.

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