Art. 42 Abs. 4, Art. 44 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 BGG; electronic filing of a complaint without qualified electronic signature. An electronically submitted pleading must bear a qualified electronic signature within the meaning of ZertES; if the defect is not cured within the appeal period after duly transmitted invitation, the pleading is manifestly inadmissible and may be disregarded in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 BGG. An electronic court communication is deemed served even if not retrieved, provided it was sent through the designated system and became accessible in the prescribed manner (Art. 39 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 BGG; ReRBGer).
1C_367/2025
Urteil vom 29. August 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt, Motorfahrzeugkontrolle, Clarastrasse 38, 4005 Basel.
Gegenstand
Nichtleistung des Kostenvorschusses; Abschreibung des Verfahrens,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 25. Juni 2025 (VD.2025.76).
Mit elektronischer Eingabe vom 27. Juni 2025 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 25. Juni 2025. Mit dieser war festgestellt worden, dass er den für einen förmlichen Entscheid des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet habe, und war das beim Appellationsgericht hängige Verfahren wegen Dahinfallens der Beschwerde gemäss § 30 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BS; SG 270.100) als erledigt abgeschrieben worden.
Am 2. Juli 2025 schickte das Bundesgericht A.________ - wie von diesem gewünscht auf dem elektronischen Weg sowie mangels einer von ihm angegebenen anderen elektronischen Zustelladresse an die durch die elektronische Beschwerdeeinreichung bekannte, mit einem Konto der anerkannten Plattform für die sichere Zustellung IncaMail verknüpfte E-Mail-Adresse - eine Nachricht mit dem Betreff "1C_367/2025: Eingangsanzeige / Aufforderung zur Mängelbehebung (Verfügung) ", die als Anhang eine Verfügung vom gleichen Datum im PDF-Format enthielt. Mit dieser wurde ihm zum einen der Eingang seiner Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung des Appellationsgerichts bestätigt. Zum anderen wurde er darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG versehen sei, und aufgefordert, diesen Mangel bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Bereits im Text der Nachricht wurde dabei darauf hingewiesen, was Inhalt der Verfügung sei. Die Nachricht, deren Versand über die vom Bundesgericht für elektronische Zustellungen verwendete anerkannte Plattform für die sichere Zustellung PrivaSphere erfolgte, die mit der Zustellplattform IncaMail interoperabel ist, wurde gemäss der Verfallquittung von PrivaSphere innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt und deshalb automatisch zurückgezogen.
Nach Art. 42 Abs. 4 BGG muss die Rechtsschrift bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 2026 über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen werden. Die vom Beschwerdeführer elektronisch eingereichte Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung der Vorinstanz ist nicht mit einer derartigen Signatur versehen. Wie vorstehend ausgeführt, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer deshalb auf, diesen Mangel bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die betreffende Verfügung wurde ihm dabei in der erwähnten Weise entsprechend seinem Wunsch auf dem elektronischen Weg geschickt (vgl. Art. 39 Abs. 2 BGG), wobei bereits im Text der Nachricht, welche die Verfügung als Anhang enthielt, auf deren Inhalt hingewiesen wurde. In der Folge wurde die elektronische Nachricht zwar nicht abgeholt; sie gilt indes ungeachtet dessen als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; Art. 8 Abs. 5 des Reglements des Bundesgerichts vom 20. Februar 2017 über den elektronischen Rechtsverkehr mit Parteien und Vorinstanzen [ReRBGer; SR 173.110.29]).
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz wurde gemäss den bei der Vorinstanz eingeholten Abgabe- und Abholquittungen von IncaMail am 26. Juni 2025 über diese Plattform auf dem elektronischen Weg an den Beschwerdeführer gesandt und von diesem am gleichen Tag angenommen. Innert der am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mittels elektronischer Zustellung (Art. 44 Abs. 1 BGG) bis am 27. August 2025 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) laufenden Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und bis heute reichte der Beschwerdeführer keine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem ZertES versehene Beschwerde ein. Damit ist die Beschwerde offensichtlich formungültig und ist androhungsgemäss ohne weitere Vorkehrungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer elektronisch (Art. 60 Abs. 3 BGG) und den weiteren Verfahrensbeteiligten postalisch eröffnet.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Basel-Stadt, Motorfahrzeugkontrolle, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, sowie dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Departementale Rechtsabteilung (z.K.), mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur