{T 0/2}
1C_368/2007
1C_370/2007
Verfügung vom 9. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter.
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
1C_368/2007
Schweizerische Greina Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer, Sonneggstrasse 29,
Postfach 2272, 8033 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
gegen
Regierung des Kantons Graubünden, Reichsgasse 35, 7000 Chur;
1C_370/2007
Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, 4018 Basel, handelnd durch
Pro Natura Graubünden, Berggasse 7, 7000 Chur,
World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), Stiftung für Natur und Umwelt, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich, handelnd durch WWF Graubünden, Oberalpstrasse 2, Postfach 747,
7002 Chur,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Mengiardi,
Gemeinde Poschiavo, 7742 Poschiavo,
Gemeinde Pontresina, 7504 Pontresina,
Bürgergemeinde Pontresina, 7504 Pontresina,
Regierung des Kantons Graubünden, Reichsgasse 35, 7000 Chur.
Gegenstand
Konzession, Gerichtskosten,
Beschwerden gegen das Urteil vom 6. Juli 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
(vii) Pegelschwankungen:
Die Vertragsparteien vereinbaren, das in Ziff. 6 beschriebene neue Ausbaukonzept auch in Zusammenarbeit mit der in Ziff. 5 erwähnten interdisziplinären Arbeitsgruppe weiterzubearbeiten.
Pro Natura, WWF und SGS erklären sich mit dem neuen Ausbaukonzept grundsätzlich einverstanden und sichern der X.________ ihre konstruktive Mitarbeit im Rahmen der weiteren Projektierung und der noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu.
Falls das neue Ausbauprojekt konzediert wird, erklärt sich X.________ ihrerseits zu angemessenen, wirtschaftlich tragbaren und die effektiven Auswirkungen auf Ökologie und Landschaft berücksichtigenden Kompensationsmassnahmen bereit. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass das neue Ausbauprojekt gegenüber dem Ausbauprojekt 1995 an sich einen ökologischen Fortschritt bildet.
Unter der Voraussetzung, dass die zu erwerbenden Konzessionen für die gemeinsam erarbeitete neue Ausbauvariante nach dem Beurteilungsbericht der kantonalen Umweltschutzfachstelle und nach dem Anhörungsbericht des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) sowie nach der in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erfolgten Begutachtung durch die ENHK als umweltverträglich beurteilt werden und die entsprechenden Anträge dieser Amtsstellen im Konzessionsgenehmigungsentscheid übernommen werden, verzichten Pro Natura, WWF und SGS im Verfahren vor der Regierung auf Einsprachen gegen die Konzessionen für das neue Ausbauprojekt und auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den Konzessionsgenehmigungs- und Plangenehmigungsentscheid der Regierung.
III. Bundesgerichtlicher Vergleich:
X.________ zieht hiermit ihre Konzessionsgesuche an die Gemeinden Poschiavo und Pontresina und an die Bürgergemeinde Pontresina und das Konzessionsgenehmigungsgesuch an die Regierung vom 18.12.2002 betreffend die Konzessionen für den Ausbau der Anlagen im oberen Puschlav (Konzession II der Gemeinde Poschiavo sowie Konzessionen B der Politischen und der Bürgergemeinde Pontresina) zurück.
Gegenüber den Gemeinden und dem Kanton Graubünden erfolgt der Rückzug mit der Zustellung der Abschreibungsverfügung durch das Bundesgericht an die Gemeinden bzw. an den Kanton.
Infolge dieses Rückzuges werden die von der Gemeinde Poschiavo am 2. Juli 1997 und von der Politischen und Bürgergemeinde Pontresina am 8. September 1998 erteilten, noch nicht rechtskräftig gewordenen Konzessionen für den Ausbau der Anlagen (Konzession II der Gemeinde Poschiavo und Konzessionen B der Politischen und der Bürgergemeinde Pontresina) und der entsprechende Teil des Konzessionsgenehmigungsentscheides der Regierung (Ziff. VI/B, S. 130-139) hinfällig.
X.________ anerkennt, dass nach den heutigen Erkenntnissen und Entwicklungen im Umweltrecht das mit den angefochtenen Konzessionen für den Ausbau der Anlagen verbundene Schwall-/Sunk-Verhältnis im Poschiavino zwischen Robbia und dem Lago di Poschiavo den Anforderungen des geltenden Umweltrechts und den Standards einer umweltfreundlichen Energieproduktion kaum mehr entspricht.
Soweit die öffentlich-rechtlichen Beschwerden von Pro Natura und WWF (Verfahren Nr. 1C 370/2007/BMH/fun) sowie der SGS (Verfahren Nr. 1C 368/2007/BMH/fun) durch den Rückzug von X.________ gemäss Ziff. 11 hiervor nicht gegenstandslos geworden sind, ziehen Pro Natura, WWF und SGS ihre Beschwerden hiermit zurück.
Infolge dieses Beschwerderückzuges werden die von der Gemeinde Poschiavo am 2. Juli 1997 und von der Politischen und Bürgergemeinde Pontresina am 8. September 1998 erteilten Konzessionen für den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen (Konzession I der Gemeinde Poschiavo und Konzessionen A der Politischen und der Bürgergemeinde Pontresina) mit den dazugehörenden regierungsrätlichen Bedingungen und Auflagen (Ziff. VI/A [Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen], S. 121 bis 129 des Konzessionsgenehmigungsentscheides vom 15./16. August 2006) rechtskräftig.
Gestützt auf diesen Vergleich wird das Bundesgericht ersucht,
Das Bundesgericht wird sodann ersucht, diesen Vergleich in seinem vollen Wortlaut in die Abschreibungsverfügungen aufzunehmen."
verfügt:
1.
Die Verfahren 1C_368/2007 und 1C_370/2007 werden infolge Gegenstandslosigkeit und Rückzugs abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'000 werden zu sieben Zehnteln (Fr. 4'200) der X.________ und zu je einem Zehntel (Fr. 600) den drei Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Die X.________ hat WWF und Pro Natura für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit insgesamt Fr. 4'000 zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, den Gemeinde Poschiavo, der Gemeinde Pontresina, der Bürgergemeinde Pontresina, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Aemisegger Gerber