Art. 42 Abs. 1-2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 BGG; admissibility and reasoning requirements of a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must contain specific prayers and a reasoned critique of the challenged decision; the appellant must address the decisive considerations and, in cases involving fundamental rights, cantonal law or fact-finding, raise and substantiate a qualified grievance. Purely appellatory submissions are insufficient and lead to non-entry in the simplified procedure. Manifestly incorrect fact-finding must be shown to be decisive for the outcome. Where the appeal is not entertained, costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG; no party compensation is due absent special circumstances.
1C_373/2025
Urteil vom 2. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2025 (7Q 24 1).
A.________ war ab dem 26. September 2022 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % vorerst in einem befristeten und ab dem 29. Oktober 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als administrative Studienbetreuerin an der Hochschule B.________ tätig. Am 15. September 2023 wurde sie vonseiten der Hochschule in einem Gespräch abgemahnt; zudem wurden schriftlich Vorgaben und Ziele definiert, zu deren Einhaltung sie sich verpflichtete. Mit Schreiben vom 30. November 2023 wurde sie vonseiten der Hochschule über deren Absicht informiert, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, und wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon sie Gebrauch machte. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 löste die Hochschule das Arbeitsverhältnis per 31. März 2024 auf und stellte A.________ für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei. A.________ erklärte darauf brieflich, sie erachte die Kündigung als missbräuchlich und erhebe dagegen Einsprache. Zugleich ersuchte sie um Mitteilung der Kündigungsgründe, worauf vonseiten der Hochschule auf das Kündigungsschreiben verwiesen wurde, in dem die Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dargelegt worden seien.
Gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erhob A.________ am 11. Januar 2024 Klage beim Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 20. Juni 2025 erklärte das Gericht ihren Antrag auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses als erledigt und wies im Übrigen die Klage ab, soweit es auf diese eintrat, wobei es ihr Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegte.
Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Juni 2025. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 wurde sie vonseiten des Bundesgerichts darauf hingewiesen, dass auf Beschwerden grundsätzlich kostenpflichtig nicht eingetreten werde, wenn nicht sämtliche Eintretensvoraussetzungen gemäss dem Bundesgerichtsgesetz erfüllt seien. Insbesondere müssten Beschwerden ein zulässiges Begehren enthalten und rechtsgenüglich begründet sein. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzt werden könnten. In der Folge reichte A.________ mit Eingabe vom 8. Juli 2025 eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.1. Rechtsschriften haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung von kantonalem Recht geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c und d BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Erhöhte Anforderungen gelten in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) und von kantonalem und interkantonalem Recht. Solche Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird, wobei die Rüge klar und detailliert zu erheben und, soweit möglich, zu belegen ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 138 I 171 E. 1.4). Genügt eine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst dargelegt, auf welche Anträge der Beschwerdeführerin wieso nicht eingetreten werden könne und weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gegenstandslos geworden und deshalb als erledigt zu erklären sei. Sie hat in letzterem Zusammenhang dabei ergänzend festgehalten, eine allfällige inhaltliche Überprüfung des während des Klageverfahrens von der Beschwerdegegnerin ausgestellten Arbeitszeugnisses hätte in einem neuen Klageverfahren zu erfolgen, wobei es die Beschwerdeführerin nicht bei einer pauschalen Forderung nach einem ehrlichen oder wohlwollenden Arbeitszeugnis belassen könnte, sondern den von ihr geforderten abgeänderten Wortlauf konkret zu formulieren hätte. Sodann hat die Vorinstanz geprüft, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmässig gewesen sei. Diese Frage hat sie mit einlässlicher Begründung in Berücksichtigung insbesondere der Vorbringen der Beschwerdeführerin bejaht. Die Klage sei somit in diesem Punkt abzuweisen. Da bei dieser Ausgangslage kein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung bestehe, gelte dasselbe für die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht weiter und sachgerecht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Sie zeigt insbesondere nicht in entsprechender Weise auf, dass die Vorinstanz den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte, indem sie sachliche Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bejaht und Anhaltspunkte für Mobbing verneint hat, obschon, wie erwähnt, (u.a.) insoweit qualifizierte Rüge- und Begründungsanforderungen bestehen. Ihre im Wesentlichen appellatorischen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur