Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP; Art. 42 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung und fehlende Sachbezogenheit der Rügen führen zum Nichteintreten. Das Bundesgericht prüft die Beschwerde nur soweit, als sie sich hinreichend mit den tragenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Rechtsbegehren, die andere Verfahren oder den Streitgegenstand nicht betreffen, bleiben unbeachtlich. Ein Sistierungsgesuch setzt einen genügend dargelegten, konkreten Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren voraus; fehlt es daran oder ist das Gesuch gegenstandslos geworden, ist darauf nicht einzutreten bzw. es abzuweisen. Bei Nichteintreten trägt die unterliegende Partei die Kosten nach Art. 66 BGG; Parteientschädigungen fallen grundsätzlich nicht an.
1C_376/2025, 1C_377/2025, 1C_378/2025
Urteil vom 28. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte
1C_376/2025
gegen
Michael Litscher,
p.A. Einwohnergemeinde Walzehausen, Dorf 84,
9428 Walzenhausen,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Walzenhausen,
Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau,
1C_377/2025
gegen
Gemeinderat Walzenhausen,
Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau,
1C_378/2025
gegen
Michael Litscher,
p.A. Einwohnergemeinde Walzehausen, Dorf 84,
9428 Walzenhausen,
Beschwerdegegner,
Gemeinderat Walzenhausen,
Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.
F.________ und C.________,
G.A.________,
Gegenstand
1C_376/2025
Ausstand in Sachen Baugesuche Parzellen Nr. 1375 und Nr. 1530, Walzenhausen,
1C_377/2025
Ausstand in Sachen Baugesuch Parzelle Nr. 1407, Walzenhausen,
1C_378/2025
Ausstand in Sachen Aufhebung öffentlicher Fussweg E 3055, Walzenhausen,
Beschwerden gegen die Urteile O4V 24 22, O4V 24 24, O4V 24 26 und O4V 25 1 des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 22. Mai 2025.
A.A.________ und B.A.________ sind Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1530, A.A.________ ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1375 im Weiler Lachen, Gemeinde Walzenhausen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2023 erliess der Gemeinderat Walzenhausen eine Planungszone über mehrere Parzellen, zu denen auch die Parzellen Nr. 1375 und 1530 gehören.
B.a. Am 25. März 2023 reichte A.A.________ bei der Baubewilligungskommission Walzenhausen ein Gesuch zur Erstellung eines eingeschossigen Schafstalls auf der Parzelle Nr. 1375 ein. Am 1. Mai 2023 beantragten A.A.________ und B.A.________ die Baubewilligung für die Erstellung eines Abstellplatzes für Fahrzeuge auf der Parzelle Nr. 1530. Je mit Verfügung vom 20. Juli 2023 sistierte die Baubewilligungskommission Walzenhausen die beiden Baugesuche aufgrund der angeordneten Planungszone.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 10. August 2023 beim Gemeinderat von Walzenhausen Rekurs, worin sie u.a. den Ausstand von Gemeindepräsident Michael Litscher sowie Gemeinderätin Kathrin Steingruber beantragten.
Je mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2024 wies der Gemeinderat Walzenhausen die Ausstandsbegehren gegen Michael Litscher ab. Die Ausstandsbegehren gegen Kathrin Steingruber wurden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 20. März 2024 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Je mit separatem Rekursentscheid vom 28. Oktober 2024 wies dieses die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 24. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 vereinigte dieses die Verfahren O4V 24 22 und O4V 24 24, trat auf die Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der 4. Abteilung des Obergerichts nicht ein, soweit sich diese nicht als gegenstandslos erwiesen, und wies die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erheben A.A.________ und B.A.________ sowie die D.________ AG am 1. Juli 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_376/2025).
B.b. Die C.________ AG ist Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 1407 im Weiler Lachen, Gemeinde Walzenhausen. Mit Baugesuch vom 29. Oktober 2019 beantragte ihre Rechtsvorgängerin, die C.________ AG, die Baubewillgung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 1407. Gegen dieses Bauvorhaben erhoben B.A.________ und A.A.________ (je hälftige Miteigentümer der Parzelle Nr. 1530) am 23. November 2019 und am 25. November 2019 Einsprache. Nachdem der Gemeinderat Walzenhausen u.a. über die Parzelle Nr. 1407 eine Planungszone erlassen hatte, sistierte die Bauverwaltung Walzenhausen das Baugesuch mit Verfügung vom 10. Dezember 2019. Am 9. Februar 2023 zog der Gemeinderat Walzenhausen die "Teilrevision Zonenplan" zurück. Gleichzeitig erliess er eine neue Planungszone, welche u.a. auch die Parzellen Nr. 1375 (Alleineigentum A.A.________) und 1530 überlagert. Die Parzelle Nr. 1407 wird nicht mehr von der Planungszone erfasst.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 hob die Baubewilligungskommission Walzenhausen die Sistierung des Baugesuches auf der Parzelle Nr. 1407 auf, wogegen A.A.________ und B.A.________ mit Eingabe vom 7. Juli 2023 beim Gemeinderat Walzenhausen Rekurs erhoben. Darin beantragten sie u.a. den Ausstand von Gemeindepräsident Michael Litscher sowie Gemeinderätin Kathrin Steingruber im Rekursverfahren.
Mit Zwischenentscheid vom 13. Februar 2024 wies der Gemeinderat Walzenhausen das Ausstandsbegehren gegen Michael Litscher ab und schrieb das Ausstandsbegehren gegen Kathrin Steingruber infolge Gegenstandslosigkeit ab.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 20. März 2024 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft. Mit Entscheid vom 5. November 2024 wies dieses den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 30. November 2024 Beschwerde beim Obergericht. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 trat dieses auf die Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der 4. Abteilung des Obergerichts nicht ein, soweit sich diese nicht als gegenstandslos erwiesen. Die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erheben A.A.________ und B.A.________ sowie die D.________ AG am 1. Juli 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_377/2025).
B.c. Über die Parzellen Nr. 1562, 561 und 1164, Gemeinde Walzenhausen, verläuft ein Teilstück des öffentlichen Fusswegs E 3055. Auf Gesuch der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer E.________ und F.________, G.A.________ sowie H.H.________ und I.H.________ leitete der Gemeinderat Walzenhausen am 13. Januar 2024 ein Entwidmungsverfahren betreffend Aufhebung des über ihre Parzellen führenden Fusswegs ein.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie die D.________ AG, je mit Eingabe vom 9. Februar 2024 Einsprache beim Gemeinderat Walzenhausen, worin sie u.a. den Ausstand von Gemeindepräsident Michael Litscher und Gemeinderätin Kathrin Steingruber beantragten. Mit Zwischenentscheiden vom 11. Juni 2024 wies der Gemeinderat Walzenhausen die Ausstandsbegehren gegen Michael Litscher ab und schrieb das Ausstandsbegehren gegen Kathrin Steingruber infolge Gegenstandslosigkeit ab.
Gegen diese Zwischenentscheide erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie die D.________ AG je am 10. Juli 2024 Rekurs beim Departement Bau und Volkswirtschaft. Mit Entscheiden vom 16. Dezember 2024 wies dieses die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diese Rekursentscheide erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie die D.________ AG am 13. Januar 2025 beim Obergericht Beschwerde. Mit Urteil vom 22. Mai 2025 trat dieses auf das Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der 4. Abteilung des Obergerichts nicht ein, soweit sich dieses nicht als gegenstandslos erwies. Die Beschwerden wies es ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erheben A.A.________ und B.A.________ sowie die D.________ AG am 1. Juli 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_378/2025).
In ihrer gemeinsamen, alle drei Verfahren betreffenden Beschwerdeschrift stellen A.A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) und B.A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer 2) sowie die D.________ AG eine Vielzahl von Rechtsbegehren, auf die im Einzelnen in den Erwägungen einzugehen sein wird. Im Wesentlichen seien die angefochtenen Urteile aufzuheben, das Obergericht habe auf das Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der 4. Abteilung einzutreten, Obergerichtspräsident W. Kobler sei als befangen zu erklären. Allenfalls sei das Verfahren O4 25 1 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. D. Hofmann, bisher Gerichtsschreiber, neu Oberrichter, habe in allen drei Verfahren in den Ausstand zu treten. M. Litscher sei - ebenfalls in allen drei Verfahren - als befangen zu erklären.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Die Verfahren 1C_376/2025, 1C_377/2025 sowie 1C_378/2025 betreffen im Wesentlichen denselben Sachverhalt. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]).
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1).
2.1. Angefochten ist in allen drei Verfahren ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Mit seinen selbständig eröffneten Urteilen vom 22. Mai 2025 hat das Obergericht vorliegend solche Ausstandsbegehren abgewiesen, womit gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG zulässige Beschwerdeobjekte bestehen.
2.2. Die beschwerdeführenden natürlichen Personen sind in den drei vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen. Die juristische Person ist ausschliesslich im Verfahren 1C_378/2025 Partei gewesen, weshalb auf ihre Beschwerde nur insoweit eingetreten werden kann, als sie dieses Verfahren betrifft. Ausserdem sind sie mit ihren Anträgen zum Ausstand nicht durchgedrungen und somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG).
2.3. Die Beschwerdeführenden stellen auch Rechtsbegehren betreffend ein anderes als die hier betroffenen Verfahren. Darauf kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sie neben den Ausstandsbegehren noch Rechtsbegehren in der Sache enthält.
2.4. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie zulässige und genügend begründete Rügen enthält (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG).
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und 105 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4). Für entsprechende Rügen gilt ebenfalls eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3 mit Hinweisen).
3.3. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können ("pourraient être rediscutés librement"; BGE 150 I 50 E. 3.3.1 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist vielmehr klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt die angerufenen Rechte verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 145 I 121 E. 2.1; 143 I 377 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2; je mit Hinweis). Dabei hat die (Antrags-) Begründung in der (Beschwerde-) Rechtsschrift selbst zu erfolgen, die blosse Verweisung auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht dagegen nicht aus (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2).
3.4. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Der Antrag, die Auflage des Zonenplans vom 16. August bis zum 15. September 2025 sei zu pausieren bis über die in diesem Verfahren hängige Befangenheit von M. Litscher rechtskräftig befunden wurde, bleibt unbegründet. Die Beschwerdeführenden legen nicht rechtsgenügend dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Auflage des Zonenplans derart mit diesem Verfahren zusammenhängt, dass die angebliche Befangenheit von M. Litscher in diesem Verfahren eine Sistierung der Auflage des Zonenplans rechtfertigen könnte. Dem Sistierungsgesuch konnte daher nicht entsprochen werden; inzwischen ist er ohnehin gegenstandslos geworden, da er sich auf eine bereits abgeschlossene Zeitspanne bezieht.
Die Beschwerden genügen den rechtlichen Anforderungen (vgl. E. 3) nicht. Die Beschwerdeführenden setzen sich in ihren Beschwerdeschriften nicht den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen entsprechend mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung auseinander, sondern plädieren frei. Sie vermögen daher mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte bzw. das Urteil des Obergerichts selbst gegen Bundesrecht verstossen soll. Die zum Teil schwerwiegenden Vorwürfe werden nicht an konkreten Ausführungen der Vorinstanz festgemacht. Statt sich mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderzusetzen und diese Punkt für Punkt zu widerlegen, stellen sie - zwar äusserst ausführlich und ebenfalls Punkt für Punkt - einfach ihre Sicht der Dinge dar, als hätte sich noch kein Gericht damit auseinandergesetzt. Ein solches Vorgehen ist unzulässig und verkennt die Funktion des Bundesgerichts, die in erster Linie darin besteht, die korrekte Rechtsanwendung der Vorinstanzen zu prüfen (Urteil 1C_457/2024 vom 18. März 2025 E. 3.2, mit Hinweisen). Selbst wenn die angeblichen Vorgänge und Umstände, welche die Beschwerdeführenden vorbringen, zutreffen sollten und ihr Unmut entsprechend nachvollziehbar wäre, sind sie dennoch nicht davon entbunden, klar und detailliert unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Rechte verletzt (vorne E. 3). Die weitschweifige, appellatorische Kritik genügt - soweit sie überhaupt den vorliegenden Streitgegenstand betrifft - den Begründungsanforderungen somit nicht. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerden insoweit nicht ein (vgl. vorne E. 3.4).
Die Beschwerdeführenden kritisieren die Nichtberücksichtigung ihrer Stellungnahme vom 3. März 2024 in den vorinstanzlichen Verfahren im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_376/2025. Ohne entsprechende Begründung sehen sie darin einen "schweren Verfahrensfehler". Diese Rüge bleibt ebenfalls unsubstanziiert; auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Vorinstanz bereits mehrere vor dem 3. März 2024 eingereichte Eingaben nicht berücksichtigt hat, da ihrer Ansicht nach die Beschwerdefrist abgelaufen war.
Die Beschwerden erweisen sich als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit werden die beantragten Beweismassnahmen und die sinngemäss eventuell beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hinfällig.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten für die Verfahren 1C_376/2025 und 1C_377/2025 den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie im Verfahren 1C_378/2025 allen drei Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Die Verfahren 1C_376/2025, 1C_377/2025 und 1C_378/2025 werden vereinigt.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- für die Verfahren 1C_376/2025 und 1C_377/2025 werden den Beschwerdeführern 1 und 2, die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das Verfahren 1C_378/2025 werden allen drei Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Walzenhausen, dem Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, F.________ und E.________, G.A.________ und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz