Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 47 Abs. 1 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; inadmissibility for lack of reasoning and non-extendable appeal time limit. The Federal Supreme Court is not bound to enter into an appeal that merely contains requests without substantiating, in a manner directed against the contested decision, how federal law was violated. The statutory 30-day appeal period is peremptory and cannot be extended; a request to supplement an otherwise deficient appeal after expiry of the deadline is ineffective. If the defect is manifest, non-entry may be decided in simplified proceedings (consid. 2–3).
1C_384/2020
Urteil vom 2. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Willisau,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
handelnd durch das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Raumplanung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 25. Mai 2020 (7H 19 246).
Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 hat A.________ Beschwerde erhoben gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Mai 2020 betreffend Raumplanung. Die Beschwerde enthält keine Begründung. Hingegen ersucht A.________ mit Eingabe vom gleichen Tag um eine Fristerstreckung von 21 Tagen bis zum 20. August 2020 für die Einreichung einer Beschwerdeergänzung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde enthält im Wesentlichen bloss Anträge, hingegen keine Begründung. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das ist der Beschwerdeführerin offenbar auch bewusst, ersucht sie doch um eine Fristerstreckung für eine Ergänzung der Beschwerde. Das ist indessen ausgeschlossen, weil es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid nach ihren eigenen Angaben am 29. Mai 2020 zugestellt erhalten. Die Beschwerdefrist begann daher am 30. Mai 2020, lief am 28. Juni 2020 ab und endete, weil dies ein Sonntag war, am 29. Juni 2020 (Art. 47 Abs. 1 BGG). Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Frist eine Beschwerde eingereicht hat, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und die sie nicht ergänzen bzw. verbessern kann.
Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Willisau, dem Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi