Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; the Federal Supreme Court enters into a complaint only if the submission, in relation to the challenged reasoning, shows in a concise and substantiated manner how federal law was violated. Mere appellatory criticism, querulous allegations, or requests extending beyond the admissible subject matter do not satisfy the reasoning duty. Where the complaint is manifestly insufficiently reasoned, non-entry in simplified proceedings is permissible. A request for legal aid fails if the appeal is hopeless; costs follow the outcome.
1C_389/2025
Urteil vom 5. August 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Breitenbach,
Fehrenstrasse 5, Postfach, 4226 Breitenbach.
Gegenstand
Wahlbeschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2025 (VWBES.2025.221).
Am 5. Juni 2025 wurde die stille Wahl von Christian Thalmann als Gemeindepräsident und David Häner als Gemeindevizepräsident der Einwohnergemeinde Breitenbach im Wochenblatt Thierstein/Dorneck publiziert. Am 10. Juni 2025 (Posteingang) erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Wahlbeschwerde. Mit Urteil vom 26. Juni 2025 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Posteingang) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der angefochtene Entscheid war am 26. Juni 2025 per Gerichtsurkunde an ihn versandt, gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post innert der siebentägigen Abholungsfrist (Abholungseinladung vom 27. Juni 2025) jedoch nicht abgeholt worden, worauf das Verwaltungsgericht den Entscheid mit Schreiben vom 7. Juli 2025 nochmals per A-Post verschickt hatte, verbunden mit dem Hinweis, die Rechtsmittelfrist habe am Tag nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist zu laufen begonnen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme in seiner Beschwerde einzig Bezug auf seine hängigen Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegner und mache geltend, im Rahmen von deren Wahl seien diese offenen Strafanzeigen unterschlagen worden. Weitere Beschwerdegründe bringe er nicht vor. Gemäss § 7 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 22. September 1996 über die politischen Rechte (GpR/SO; BGS 113.111) sei mit Ausnahme der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen wählbar, wer stimmberechtigt sei, wobei besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen vorbehalten blieben. Nach § 123 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992 (GG/SO; BGS 131.1) könnten die Gemeinden in der Dienst- und Gehaltsordnung für bestimmte Stellen besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen. Die Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde Breitenbach vom 20. Februar 2023 enthalte keine besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen. Demzufolge sei es auch nicht Wählbarkeitsvoraussetzung, dass keine offenen Strafanzeigen bestünden. Ohnehin sei es rechtsmissbräuchlich, Strafanzeige gegen eine Person zu erheben und dann anschliessend deren Wahl aufgrund dieser Strafanzeige anzufechten. Im Übrigen begründe der Beschwerdeführer nicht, welchen Einfluss die fraglichen Strafanzeigen auf die Wahl gehabt haben sollten, und sei dies auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich (zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts), weshalb auf sie nicht einzutreten sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine teilweise klar unhaltbaren und querulatorischen Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal diese offenkundig über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinausgeht, soweit damit gefordert wird, die "staatsanwaltlichen Untersuchungen" gegen die involvierten Gemeinderäte und weitere Personen "voranzutreiben".
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Breitenbach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur