Art. 42 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungspflicht; auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie keinen hinreichenden Antrag enthält oder sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachgerecht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische oder sachfremde Vorbringen genügen nicht. Die Rügeobliegenheit gilt als formelle Sachurteilsvoraussetzung und ist von Amtes wegen zu beachten (E. 2).
1C_438/2022
Urteil vom 13. September 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fritz Frey,
Stadtrat Dübendorf,
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
Baudirektion Kanton Zürich,
Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung (Nichteintreten),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
vom 19. Juli 2022 (VB.2022.00402).
Am 9. Dezember 2021 erteilte die Stadt Dübendorf der B.________ AG die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus an der Wallisellerstrasse 24.
Am 1. Juni 2022 trat das Baurekursgericht des Kantons Zürich auf den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs nicht ein mit der Begründung, er habe den ihm auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet und den Rekurs verspätet eingereicht.
Am 19. Juli 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts erhobene Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 14. August 2022 erhebt A.________ "Einsprache" gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und führt zur Begründung einzig an, ein Betrugsverfahren gegen "den Besitzer" sei offen, und das Grundstück sei mehrfach verkauft worden, um den Betrug zu vertuschen. Mit diesen Ausführungen setzt er sich nicht ansatzweise sachgerecht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander und legt nicht dar, inwiefern er bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Dübendorf, der Baudirektion Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi