Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsschrift muss ein hinreichend bestimmtes Rechtsbegehren und eine sachbezogene, zumindest kurz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehende Begründung enthalten. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird nicht dargetan, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können trotz grundsätzlicher Kostenpflicht ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung entfällt mangels Zusprechungsgrundlage (Art. 68 BGG).
1C_467/2025
Urteil vom 16. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o Garage A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee,
Bauabteilung,
Bernstrasse 2, 3360 Herzogenbuchsee,
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt,
Reiterstrasse 11, 3013 Bern,
B.________ AG,
Gegenstand
Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich abgestellter Fahrzeuge ohne Kontrollschilder,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 4. August 2025 (100.2025.201U).
Mit Urteil vom 4. August 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich abgestellter Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nicht ein, da er auch innert der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Im Weiteren auferlegte es ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.
Mit Eingabe vom 3. September 2025 (Poststempel) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie aus dem erwähnten Grund auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist und ihm die Verfahrenskosten auferlegt hat. Seine appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, der B.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur