Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; admissibility of a federal complaint against a non-entry decision. Where the cantonal court has issued only a non-entry ruling, the subject of federal review is confined to the legality of that non-entry. The complaint must, in concise form, address the considerations of the challenged decision and specify how federal law was violated; mere appellatory criticism or submissions extending beyond the permissible object are inadmissible. Failure to comply with these requirements justifies non-entry in summary procedure. A request for legal aid is to be refused where the complaint is manifestly hopeless (Art. 64 BGG).
1C_476/2025
Urteil vom 19. September 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Winterthur,
Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Informationszugang,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. Juli 2025 (VB.2025.00418).
A.________ ersuchte im September 2024 den Bezirksrat Winterthur um Einsicht in die Akten des am 25. November 2022 abgeschlossenen Aufsichtsverfahrens SO.2022.21 gegen die Sozialbehörde Winterthur. Am 28. Oktober 2024 trat der Bezirksrat auf das Gesuch nicht ein. Dagegen gelangte A.________ mit vom 21. Dezember 2024 datierter Eingabe an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser setzte ihm unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall Frist bis zum 11. März 2025 an zur Zahlung eines Kostenvorschusses. In der Folge wurde das Rekursverfahren wegen eines Verfahrens vor dem Ombudsmann des Kantons Zürich sistiert. Nach Abschluss dieses Verfahrens wurde das Rekursverfahren wieder aufgenommen und A.________ Frist bis zum 30. April 2025 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Mit Beschluss vom 21. Mai 2025 trat der Regierungsrat androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein, da der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats gelangte A.________ mit vom 27. Juni 2025 datierter Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein, weil diese am 30. Juni 2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 27. Juni 2025 erhoben worden sei. Die Gerichtskosten von Fr. 570.-- auferlegte es ausgangsgemäss A.________.
Mit Eingabe vom 5. September 2025 (Postaufgabe) ersuchte A.________ das Bundesgericht, ihm die Frist zur Einreichung und Begründung seiner "Restitutionsbeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten" bzw. seiner Beschwerde angemessen zu verlängern. Zudem ersuchte er unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege. Seiner Eingabe beigelegt waren namentlich der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2025 und seine erwähnten, vom 21. Dezember 2024 resp. 27. Juni 2025 datierten Eingaben an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 9. September 2025 teilte das Bundesgericht A.________ mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar sei, er aber, sofern sie wegen des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG noch laufe, bis zu ihrem Ablauf noch Beschwerde erheben könne. Es wies ihn dabei darauf hin, dass auf Beschwerden grundsätzlich kostenpflichtig nicht eingetreten werde, wenn nicht sämtliche Eintretensvoraussetzungen gemäss dem Bundesgerichtsgesetz erfüllt seien. Insbesondere müsse rechtsgenüglich dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze. Im Weiteren informierte es ihn darüber, dass eine vorgängige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht in Betracht komme, da ohne Vorliegen der Beschwerde nicht - wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter anderem erforderlich - beurteilt werden könne, ob sie aussichtslos erscheine.
Mit Eingabe vom 12. September 2025 (Postaufgabe) gelangt A.________ erneut an das Bundesgericht. Er stellt verschiedene Anträge und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da seiner Eingabe vom 5. September 2025 der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2025 sowie seine im fraglichen Zusammenhang erfolgten, vom 21. Dezember 2024 resp. 27. Juni 2025 datierten Eingaben an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht beigelegt sind und weder dargetan noch erkennbar ist, dass ein anderes mögliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vorliegen würde oder eine Klage im Sinne von Art. 120 BGG erhoben werden soll, rechtfertigt es sich, die Eingabe vom 12. September 2025 als Beschwerde gegen den genannten Entscheid des Verwaltungsgerichts entgegenzunehmen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt. Er hat diese zudem innert Frist eingereicht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).
4.2. Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Entscheid auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne sich in der Sache zu äussern. Damit beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Sämtliche Rechtsbegehren und Vorbringen des Beschwerdeführers, die nicht diese Frage betreffen, gehen daher über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Insoweit ist deshalb von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. nicht einzugehen. Dasselbe gilt für entsprechende Anträge und Vorbringen in seiner Eingabe vom 5. September 2025. Der Beschwerdeführer hat die betreffenden Anliegen, soweit dies noch in Betracht kommt, in der gegebenenfalls dafür vorgesehenen Weise zu verfolgen. Soweit er eine korrekte Schreibweise seines Namens verlangt, legt er im Weiteren nicht dar, inwiefern sein im Rubrum aufgeführter Name unzutreffend sein sollte.
4.3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften namentlich eine Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde und im Übrigen auch in seiner Eingabe vom 5. September 2025 nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist und ihm die Gerichtskosten auferlegt hat. Soweit seine Beschwerde nicht von vornherein über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgeht, genügt sie den Begründungsanforderungen damit offensichtlich nicht. Es ist deshalb auch insoweit und somit insgesamt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, inskünftig ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers formlos abzulegen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Baur