Non-entry on appeal against mobile phone mast permit

1C_500/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung13.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Four appellants challenged an Aargau Administrative Court judgment concerning a building permit for a new mobile phone antenna facility. The Federal Supreme Court decided in simplified procedure without requesting submissions. It held that the appeal only contained general criticism and failed to explain, in a legally sufficient manner, how the cantonal reasoning or outcome violated federal law or constitutional rights. The appeal was therefore not entered into. The appellants were ordered to pay CHF 500 in court costs, and the respondent received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; genügende Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzt und klar aufzeigt, inwiefern Recht verletzt sein soll; blosse appellatorische oder pauschale Kritik reicht nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG; eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand voraus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1C_500/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

  1. Verfahrensbeteiligte
    A.________,
  2. B.________,
  3. C.________,
  4. D.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Sunrise Communications AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte,

Gemeinderat Wohlen,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst.

Gegenstand
Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennen-Anlage,

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.

In Erwägung,
dass A.________ und Mitbeteiligte gegen das am 21. September 2010 betreffend Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennen-Anlage ergangene Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau mit Eingabe vom 30. Oktober (Postaufgabe: 2. November) 2010 der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht führen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass die Beschwerdeführer das angefochtene Urteil ganz allgemein beanstanden, dabei aber nicht im Einzelnen darlegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil im Ergebnis bundesrechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wohlen sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

planning lawmobile phone antennaappeal admissibilityreasoning requirementnon-entrycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading requirements under Arts. 42(2) and 106(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not adequately challenge the reasoning of the cantonal judgment and therefore failed to meet the statutory requirements.

Extrahierte Begründung

The appellants criticized the judgment only in general terms and did not explain in detail why the reasoning or result would violate federal law or constitutional rights.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the appellants.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66 BGG.

Kernrechtsfrage

Party compensation for the respondent

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to Sunrise Communications AG.

Extrahierte Begründung

The respondent incurred no compensable expense in these proceedings.

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