Art. 42 Abs. 1–2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid: Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder unbelegte Tatsachenbehauptungen genügen nicht. Beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Frage des vorinstanzlichen Nichteintretens, sind materielle Begehren zum Hauptstreitgegenstand unzulässig. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten (vgl. consid. 4).
1C_663/2025
Urteil vom 21. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Emmen,
Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Oktober 2025 (7H 24 208).
A.________ reichte am 7. November 2023 bei der Gemeinde Emmen ein nachträgliches Baugesuch betreffend den Umbau der Wohnungen im Erdgeschoss und im Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 273 (Grundbuch Emmen) in der Gemeinde Emmen ein. Bis zum 8. August 2024 wurden die ursprünglichen Pläne mehrfach abgeändert und vervollständigt. Mit Entscheid vom 21. August 2024 erteilte die Gemeinde Emmen dem Umbauvorhaben gestützt auf die Pläne vom 8. August 2024 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Ferner erteilte sie die Ausnahmebewilligung nach § 88 des Strassengesetzes vom 21. März 1995 des Kantons Luzern (StrG/LU; SRL Nr. 755) für die Unterschreitung des Strassenabstandes, ebenfalls unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig wurde A.________ der Entscheid der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft vom 30. April 2024 betreffend Feuerpolizeiliche Bewilligung eröffnet.
Gegen den Entscheid der Gemeinde gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 trat das Gericht unter Kostenfolge zulasten von A.________ auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein.
Mit Eingabe vom 10. November 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts. Er beantragt, es sei auf die Abstellplätze für Velos und Kinderwagen in der Werkstatt/Garage im Untergeschoss des vom Bauvorhaben betroffenen Wohnhauses und auf dem Nachbargrundstück Nr. 4530 zu verzichten, ebenso auf die Zufahrt im Einbahnregime über dieses Grundstück. Weiter seien alle aktuellen Einträge im Grundbuch vollumfänglich zu berücksichtigen und sollten im Speziellen die vier im Grundbuch eingetragenen Parkplätze bestehen bleiben.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz verschiedene Anträge, mit denen er dem Gehalt nach die Abänderung des bewilligten Bauvorhabens bzw. einen Verzicht auf gewisse Teile dieses Vorhabens verlangte, namentlich, wie im vorliegenden Verfahren, einen Verzicht auf die Abstellplätze für Velos und Kinderwagen auf dem Nachbargrundstück Nr. 4530. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, mit dem Baubewilligungsentscheid vom 21. August 2024 werde das Bauvorhaben gemäss dem aktuellen, am 8. August 2024 letztmals angepassten Baugesuch des Beschwerdeführers in allen Teilen bewilligt. Soweit in den Erwägungen des Baubewilligungsentscheids festgehalten werde, für die Abstellplätze (Parkplätze) auf dem Grundstück Nr. 4530 sei ein grundbuchlich sichergestelltes Recht zur dauernden und unbeschränkten Benutzung nachzuweisen, ergebe sich diese Pflicht sodann nicht aus diesem Entscheid, sondern aus dem Parkplatzreglement vom 2. August 2024 der Gemeinde Emmen, weshalb sie nicht zum Streitgegenstand zähle. Damit mangle es dem Beschwerdeführer an der materiellen Beschwer und sei mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Baubewilligungsentscheids auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten.
4.3. Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht ein, dass mit dem Baubewilligungsentscheid vom 21. August 2024 das Bauvorhaben gemäss dem aktuellen, am 8. August 2024 letztmals angepassten Baugesuch bewilligt wurde. Er bringt jedoch vor, er habe das entsprechende, angepasste Baugesuch mit der Absicht gestellt, die Baubewilligung zu erhalten und diese anschliessend hinsichtlich jener Punkte, mit denen er nicht einverstanden sei, mit Beschwerde anzufechten. Dies begründet er damit, die Gemeinde Emmen haben ihn unter Druck gesetzt, da die Einwohnerkontrolle Mieter nicht habe anmelden wollen und er deshalb die Wohnungen in der vom Umbauvorhaben betroffenen Liegenschaft nicht habe vermieten können. Dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid aufgrund der von ihm geltend gemachten Umstände der Baugesuchstellung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde, macht er indes nicht geltend. Ebenso wenig legt er auch nur ansatzweise im Einzelnen und konkret sowie in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids dar, inwiefern dem so sein sollte. Soweit er vorbringt, von der Gemeinde unter Druck gesetzt worden zu sein, lässt er es ferner bei unsubstanziierten Behauptungen bewenden.
Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde inhaltlich zum fraglichen Bauvorhaben äussert oder diesbezügliche inhaltliche Anträge stellt, geht er im Weiteren offenkundig über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Emmen, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Mülller
Der Gerichtsschreiber: Baur