Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Beschwerdebegründung bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids; die Rechtsschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung von Vorbringen gegen den erstinstanzlichen Sachentscheid genügt nicht. Werden die formellen Begründungsanforderungen offensichtlich verfehlt, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein, ohne die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Kosten können trotz grundsätzlicher Kostenpflicht ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG); Parteientschädigungen sind dann nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
1C_684/2025
Urteil vom 26. November 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission
des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Präsident, vom 17. Oktober 2025 (300.2025.148).
Mit Verfügung vom 9. August 2024 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge und den Schiffsführerausweis auf unbestimmte Zeit. Es hielt dabei fest, eine Wiederzulassung zum motorisierten Strassenverkehr und zur Schifffahrt sei gestützt auf ein aktuelles, die Fahreignung bejahendes Gutachten eines Arztes oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 möglich. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung, soweit den Führerausweis für Motorfahrzeuge betreffend, aufzuheben und ihm diesen Führerausweis zurückzugeben. Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab.
Mit Eingabe vom 19. September 2025 beantragte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Aufhebung der Verfügung "vom August 2024" und die Wiedererteilung des Führerausweises für Motorfahrzeuge. Das Verwaltungsgericht leitete die Eingabe an die Rekurskommission weiter. Diese teilte A.________ mit Schreiben vom 23. September 2025 mit, die Verfügung des SVSA vom 9. August 2024 sei durch ihr Urteil vom 11. Dezember 2024 ersetzt worden, das in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter machte sie ihn auf die Möglichkeit eines Revisionsgesuchs aufmerksam, legte die Voraussetzungen für eine Revision dar und wies ihn darauf hin, dass er in seiner Eingabe vom 19. September 2025 keine Revisionsgründe geltend mache. Mit Eingabe vom 25. September 2025 hielt A.________ an seinem Rechtsbegehren fest. Mit Urteil vom 17. Oktober 2025 nahm die Rekurskommission seine Eingaben vom 19. und 25. September 2025 als Revisionsgesuch gegen ihr Urteil vom 11. Dezember 2024 entgegen und trat auf das Revisionsgesuch unter Kostenfolge nicht ein.
Mit Eingabe vom 18. November 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil der Rekurskommission vom 17. Oktober 2025. Er beantragt namentlich eine Neubeurteilung des fraglichen Führerausweisentzugs und die Rückgabe des Führerausweises.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer berufe sich auf keinen der in Art. 95 des Gesetzes des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe. Vielmehr rüge er in seinen Eingaben Rechtsverletzungen, die er in einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen ihr Urteil vom 11. Dezember 2024 hätte vorbringen können. Damit genüge sein Revisionsgesuch den Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf dieses nicht einzutreten sei und dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei, bzw. ihr Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Er kritisiert stattdessen den Führerausweisentzug vom 9. August 2024 (erneut) als nicht gerechtfertigt bzw. unverhältnismässig und macht geltend, dessen Bestätigung durch die Vorinstanz mit deren Urteil vom 11. Dezember 2024 verstosse gegen das "Gebot der sachgerechten Beurteilung". Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist. Das Bundesgericht behält sich im Weiteren vor, ähnliche Eingaben des Beschwerdeführers in der vorliegenden Sache inskünftig formlos abzulegen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass seiner Beschwerde unter anderem eine vom 10. November 2025 datierte Eingabe an die "Ombudsstelle des Kantons Bern" beigelegt war. Mit der Zustellung des vorliegenden Urteils wird ihm diese Beilage zur allfälligen Einreichung bei der betreffenden Behörde zusammen mit den weiteren eingereichten Beilagen retourniert.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur