1C_708/2025
Urteil vom 16. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Grosser Rat des Kantons Thurgau, Parlamentsdienste, Regierungsgebäude, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Revision des Gesetzes über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) des Kantons Thurgau.
Erwägungen:
1.
Am 25. November 2025 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Er beantragte, die Änderung des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 17. Juni 2009 über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG; RB 271.1), welche das Wahlrecht des Volkes für Friedens- und Bezirksrichter einschränke, sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2025 eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Zudem forderte es ihn auf, den angefochtenen Akt, d.h. die angefochtenen Bestimmungen des ZSRG, beizulegen. Da der Beschwerdeführer der Aufforderung nicht nachkam, setzte es ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist für die Vorschussleistung bis zum 12. Januar 2026 an. Erneut forderte es ihn zudem auf, den angefochtenen Akt beizulegen, und wies ihn darauf hin, dass die Beschwerde unbeachtet bleibe, wenn der Mangel nicht behoben werde.
3.
Da der Beschwerdeführer bis zum 12. Januar 2026 weder den Kostenvorschuss bezahlte noch den angefochtenen Akt beilegte, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 5 und Art. 62 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Grossen Rat des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold