Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten: Eine Rechtsschrift muss sich wenigstens kurz und sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Rein appellatorische, unverständliche oder am Streitgegenstand vorbeigehende Vorbringen genügen nicht. Wird diese Mindestanforderung nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden; eine Parteientschädigung entfällt bei Nichteintreten regelmässig nach Art. 68 BGG.
1C_709/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025 (AK.2025.479-AK, AK.2025.519-AK [ST.2025.35379]).
A.________ erstattete am 22. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Strafanzeige gegen B.________, Sachbearbeiterin mit staatsanwaltlichen Befugnissen am Untersuchungsamt St. Gallen. Er erhob den Vorwurf der Nötigung und sinngemäss des Amtsmissbrauchs. Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter, wobei es beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.
Am 15. September 2025 reichte A.________ bei der Anklagekammer eine Ergänzung seiner Strafanzeige ein. Am 16. September 2025 übermittelte das Untersuchungsamt der Anklagekammer eine weitere Strafanzeige und ein Ausstandsgesuch von A.________ gegen B.________ vom 10. September 2025 und beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen und das Ausstandsgesuch abzuweisen. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 vereinigte die Anklagekammer die Verfahren betreffend Ermächtigung und Ausstand (Dispositiv-Ziff. 1), verweigerte die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ (Dispositiv-Ziff. 2) und trat auf das Ausstandsgesuch gegen diese nicht ein (Dispositiv-Ziff. 3).
Am 21. November 2025 reichte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche Eingabe ein, mit der er gegen den genannten Entscheid sowie einen weiteren Entscheid der Anklagekammer sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht erhebt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter. Dieses eröffnet in Bezug auf Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids das vorliegende Verfahren, wobei es auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid, soweit hier interessierend, unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist sodann auf die Strafanzeigen des Beschwerdeführers samt Ergänzung eingegangen und hat ausgeführt, die betreffenden Eingaben genügten den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die Angezeigte sich allenfalls strafrechtlich relevant verhalten haben soll. Seine Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch substanziiert noch belegt. Die, wenn überhaupt, nur schwer verständlichen Schilderungen enthielten keine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht, aus der sich konkrete Verdachtsmomente für mutmasslich strafbares Verhalten der Angezeigten ergeben würden. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens sei deshalb nicht zu erteilen. Die Vorinstanz hat ferner festgehalten, soweit der Beschwerdeführer "komplette Akteneinsicht zu den sämtlichen AK-Nummern" verlange, sei sein Gesuch nicht genügend konkretisiert und sei entsprechend nicht weiter darauf einzugehen. Das Ermächtigungsverfahren sei sodann ein schriftliches Verfahren, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf "ein klärendes Face-to-Face-Gespräch" abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, soweit hier interessierend, nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit seine teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen und Forderungen nicht von vornherein am Gegenstand des angefochtenen Entscheids, soweit hier interessierend, und damit am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbeigehen, genügen sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur