Art. 42 Abs. 1-2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine hinreichend begründete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraus. Rein appellatorische, unklare oder bloss behauptende Vorbringen genügen nicht. Wird die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht gerecht, ist im vereinfachten Verfahren nicht darauf einzutreten. Bei diesem Ausgang können Kosten zwar grundsätzlich auferlegt werden, doch bleibt ein Verzicht auf Kostenerhebung nach Art. 66 Abs. 1 BGG vorbehalten; Parteientschädigungen fallen bei Nichteintreten regelmässig dahin.
1C_713/2025
Urteil vom 1. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025 (AK.2025.504-AK und AK.2025.505-AK [ST.2025.36508]).
A.________ erstattete am 4. September 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Strafanzeige gegen B.________, ehemalige Staatsanwältin am Untersuchungsamt St. Gallen, und gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen. Er erhob den Vorwurf der Willkür, des Rassismus und sinngemäss des Amtsmissbrauchs. Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 verweigerte diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Angezeigten.
Am 21. November 2025 reichte A.________ beim Bundesverwaltungsgericht eine handschriftliche Eingabe ein, mit der er gegen den genannten sowie einen weiteren Entscheid der Anklagekammer sinngemäss Beschwerde beim Bundesgericht erhebt. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter. Dieses verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist sodann auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers eingegangen und hat ausgeführt, diese genüge den minimalen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, inwiefern die Angezeigten sich allenfalls strafrechtlich relevant verhalten haben sollen. Seine Ausführungen seien weder nachvollziehbar noch substanziiert noch belegt. Die, wenn überhaupt, nur schwer verständlichen Schilderungen enthielten keine hinreichend konkrete Sachverhaltsdarstellung in inhaltlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht, aus der sich konkrete Verdachtsmomente für mutmasslich strafbares Verhalten der Angezeigten ergeben würden. Die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens sei deshalb nicht zu erteilen.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit seine teilweise nur schwer verständlichen Vorbringen und Forderungen nicht von vornherein am Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbeigehen, genügen sie den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur