Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Die Rechtsschrift muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids wenigstens kurz auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Richtet sich die Eingabe statt gegen den vorinstanzlichen Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid gegen die materielle Hauptsache ausserhalb des Streitgegenstands, fehlt es an einer tauglichen Beschwerdebegründung. Bei offensichtlicher Unzulänglichkeit ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 4). Kosten können trotz Unterliegens ausnahmsweise erlassen werden; Parteientschädigungen sind nach dem Verfahrensausgang zu verneinen (consid. 5).
1C_739/2025
Urteil vom 21. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern,
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Verweigerung der Zulassung als Motorfahrzeugführer / Sperrfrist,
Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 2. Dezember 2025 (300.2025.176 JEA/ZIL).
Am 16. Oktober 2025 verweigerte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) A.A.________ die Zulassung als Motorfahrzeugführer und verfügte gegen ihn eine Sperrfrist von sechs Monaten, gerechnet für Motorfahrzeuge der Kategorien G und M ab dem 16. August 2025, für Motorfahrzeuge der Kategorie A1 (Kleinmotorräder) ab dem 27. Juni 2026 sowie für Motorfahrzeuge der Kategorien A1 (Motorräder bis 125 cm ³ und 11 kW) und F ab dem 27. Juni 2027. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies es am 31. Oktober 2025 ab und bestätigte die angeordneten Administrativmassnahmen.
Gegen den Einspracheentscheid des SVSA erhob A.A.________ am 12. November 2025 Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Mit Schreiben vom 24. November 2025 zog er die Beschwerde zurück. In der Folge schrieb die Rekurskommission das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 als durch Beschwerderückzug erledigt ab, ohne Kosten zu erheben.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Poststempel) erhob A.A.________ gegen die Abschreibungsverfügung der Rekurskommission Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 mit Blick auf die noch laufende Beschwerdefrist sowie den Inhalt der Beschwerde darauf hin, dass auf Beschwerden grundsätzlich kostenpflichtig nicht eingetreten werde, wenn nicht sämtliche Eintretensvoraussetzungen gemäss dem Bundesgerichtsgesetz erfüllt seien. Insbesondere hätten Beschwerden ein zulässiges Begehren zu enthalten und sei in der Begründung rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid - hier die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens vor der Rekurskommission infolge Beschwerderückzugs - massgebliches Recht verletze. Weiter wies es ihn darauf hin, dass Beschwerden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch ergänzt werden können. In der Folge machte A.A.________ am 17. Dezember 2025 (Poststempel) eine weitere Eingabe.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
4.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht und schon gar nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben hat. Insbesondere stellt er nicht in Abrede, das bei der Vorinstanz eingereichte Rechtsmittel zurückgezogen zu haben, sondern hält vielmehr ausdrücklich fest, er habe die betreffende Beschwerde zur Vermeidung weiterer Kosten, die er nicht tragen könne, "absagen" müssen. Auch in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2025 setzt er sich nicht in der genannten Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, obschon ihn das Bundesgericht mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 auf die Begründungspflicht und die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hinwiesen hat. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (materielle) Kritik an der vom SVSA gegen ihn verfügten Sperrfrist übt, geht er im Weiteren offenkundig über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, ist dieser doch auf die (formelle) Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht das Beschwerdeverfahren infolge Beschwerderückzugs abgeschrieben hat. Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur