Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht: Die Rechtsschrift muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und dartun, inwiefern dieser Recht verletzt. Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Rein appellatorische Kritik oder Vorbringen ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands vermögen die Beschwerde nicht zu begründen (vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4). Kostenerhebung kann nach Art. 66 Abs. 1 BGG trotz Unterliegens unterbleiben.
1C_753/2025
Urteil vom 30. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Rue de la Dixence 85c, 1950 Sitten,
Staatsrat des Kantons Wallis,
Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 25. November 2025 (A1 25 178).
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 schrieb der Staatsrat des Kantons Wallis das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren betreffend den gegen A.________ verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises infolge Rückzugs der Beschwerde ab. Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Wallis. Dieses forderte sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Innert der angesetzten Frist und auch danach leistete A.________ den Kostenvorschuss nicht. Mit Urteil vom 25. November 2025 trat das Kantonsgericht deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, wobei es ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtete und keine Parteientschädigungen zusprach.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 12. Dezember 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Nennung der massgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Rechts dargelegt, dass bzw. weshalb auf die Beschwerde infolge der unterbliebenen Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den betreffenden Erwägungen nicht auseinander und legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Ihre Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sie sich zum vorsorglichen Führerausweisentzug äussert und diesen kritisiert oder sonst Vorbringen macht, die nicht die Frage betreffen, ob die Vorinstanz zu Recht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist, geht sie ferner offenkundig über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur