Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 f. und Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG; Eintreten auf Beschwerde nur bei fristgerechter, begründeter Eingabe und eigener Beschwer der beschwerdeführenden Person. Fehlen von Rechtsbegehren und Begründung sowie fehlende Darlegung der Beschwer führen zur Nichteintretensverfügung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die formellen Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen; eine bloss behauptete spätere Kenntnisnahme vermag die Fristwahrung nicht zu belegen, wenn die Zustellung des angefochtenen Entscheids aktenkundig früher erfolgte. Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
1C_770/2025
Urteil vom 30. Dezember 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. November 2025 (TB250044-O/U).
Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 27. November 2024, an dem er beteiligt gewesen war, warf A.________ den im Rubrum aufgeführten Zürcher Kantonspolizisten vor, gegen ihn übermässig Gewalt angewendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Sache dem Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die vier Kantonspolizisten entscheide. Am 3. November 2025 beschloss das Obergericht, die Ermächtigung zu erteilen. Es erhob keine Kosten und sprach keine Entschädigungen zu.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, ohne in der Sache ein Begehren zu stellen. Er führt aus, er sei seit dem 1. November in Polen gewesen und habe ausserdem im Hinblick auf einen Termin beim Strassenverkehrsamt vom 19. Dezember eine gründliche Autoreparatur durchführen müssen. Den Entscheid der Staatsanwaltschaft II vom 3. November 2025 (Geschäftsnummer TB250044-O/U) habe er erst am 18. Dezember 2025 erhalten. Er möchte eine Chance bekommen, eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu erheben.
Das Bundesgericht hat den vom Beschwerdeführer erwähnten, aber nicht beigelegten Entscheid vom 3. November 2025 mit der Geschäftsnummer TB250044-O/U, der freilich nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Obergericht stammt, eingeholt. Gemäss der vom Obergericht bei dieser Gelegenheit mitgeteilten postalischen Sendungsnummer wurde die betreffende Gerichtsurkunde allerdings bereits am 7. November 2025 zugestellt. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist von 30 Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht eingehalten hat. Hinzu kommt, dass die Beschwerde zum einen weder Begehren noch eine Begründung enthält (vgl. Art. 42 Abs. 1 f. BGG) und zum andern nicht erkennbar ist, weshalb der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein sollte (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), wurde doch die Ermächtigung erteilt.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Dezember 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold