Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court against a refusal of authorization to open criminal proceedings. A submission must, in a concise but specific manner, engage with the reasoning of the challenged decision and indicate, with reference to the cognizable grounds of appeal, in what respect the decision violates federal law. Merely restating one's own assessment or contesting the facts in an appellatory manner is insufficient. If the complaint fails to meet these requirements, the Court does not enter on the matter in simplified procedure. When no party compensation is due and costs are exceptionally waived, this must be expressly stated in the dispositive (consid. 3-4).
1C_8/2026
Urteil vom 3. Februar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen,
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2025 (AK.2025.558-AK (ST.2025.39648)).
A.________ erstattete am 2. September 2025 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen, sinngemäss wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls. Auslöser für seine Strafanzeige bildete die am 18. Juni 2024 durch die Kantonspolizei bei ihm zuhause erfolgte Sicherstellung von Waffen und Munition, die sich auf die am gleichen Tag von der Kantonspolizei, Sicherheitspolizei, Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoff (SIWAS), ohne seine vorherige Anhörung, d.h. superprovisorisch erlassene Zwischenverfügung betreffend vorsorgliche Beschlagnahme stützte. Die Abteilung SIWAS erliess die betreffende Verfügung, nachdem sie von einem am 5. Juni 2024 erfolgten Suizidversuch von A.________ Kenntnis erhalten hatte, wobei sie von Gefahr im Verzug ausging.
Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens äusserten sich das Kommando der Kantonspolizei, das zudem eine Stellungnahme des Leiters der Abteilung SIWAS einreichte, und erneut A.________. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2025 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei St. Gallen.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer.
Das Bundesgericht hat die Vorakten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter anderem Rechtsnatur und -grundlagen des Ermächtigungsverfahrens sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie ist sodann auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat anschliessend dargelegt, weshalb keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft im erwähnten Zusammenhang bestünden und deshalb keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diese zu erteilen sei. Sie hat dabei insbesondere festgehalten, aufgrund der seinerzeitigen Umstände und des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 31. Dezember 2024 lägen Anhaltspunkte vor, dass im damaligen Zeitpunkt Gefahr in Verzug bzw. zumindest eine akute Selbstgefährdung des Beschwerdeführers vorgelegen habe und zu befürchten gewesen sei, dass er sich mit den auf seinen Namen im Waffenregister eingetragenen Waffen ernsthaft verletzen oder sich das Leben nehmen könnte. Wie die Beschwerdegegnerschaft vorbringe, lägen Hinweise vor, dass damals habe davon ausgegangen werden müssen, jeder Kontakt des Beschwerdeführers mit Waffen sei mit einem erheblichen Risiko für eine Selbstgefährdung, möglicherweise auch für eine Drittgefährdung (erweiterter Suizid) verbunden. Vor dem Hintergrund der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sei damit im Erlass der Zwischenverfügung vom 18. Juni 2024 betreffend vorsorgliche Beschlagnahme und der gleichentags erfolgten Sicherstellung von Waffen und Munition des Beschwerdeführers keine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerschaft zu erkennen. Abgesehen davon sei es nicht ihre primäre Aufgabe, im Ermächtigungsverfahren frühere missliebige Verfügungen aus irgendwelchen Rechtsgebieten auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. Auch sonst ergäben sich sodann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft.
3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde an das Bundesgericht weiterhin, dass am 18. Juni 2024 Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Auch äussert er Kritik am erwähnten forensisch-psychiatrischen Gutachten und zieht die Vollständigkeit des Sicherstellungsprotokolls der Kantonspolizei in Zweifel, wobei er geltend macht, es fehlten ihm verschiedene Dinge, die darin nicht aufgeführt seien, namentlich eine Reisetasche mit Schiessbekleidung. Weder im Rahmen dieser noch mit seinen weiteren Vorbringen setzt er sich indes näher und sachgerecht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Er begnügt sich vielmehr damit, seine eigene Sichtweise vorzutragen, ohne im Einzelnen und konkret darzutun, inwiefern entgegen der Beurteilung der Vorinstanz hinreichende Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft bestehen würden bzw. der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Insbesondere legt er nicht in der entsprechenden Weise dar, dass die vorinstanzliche Beurteilung auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen würde. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur