Art. 95, 97, 105, 106 BGG; review of municipal and cantonal planning-law assessments for arbitrariness; where a special development plan and special building rules require a constructively separate annex, the authority may, in interpreting that requirement, take into account not only structural autonomy but also the visual and functional integration of the projected building part into the existing structure. A clearly dependent balcony may be refused if its supporting structure is itself non-permissible. Complaints against the interpretation of special plan provisions must be specifically reasoned; otherwise the Federal Supreme Court will not enter into them. A special development plan may derogate from general boundary-fence rules and restrict boundary structures to green elements or trees where its purpose so requires.
1C_83/2025
Urteil vom 30. Januar 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiberin Dillier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Gäumann,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Frey,
Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh,
handelnd durch die Baukommission,
Neuer Weg 7, 4114 Hofstetten,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Baubewilligung, Windfang/Balkonersatz, Sichtschutzwand,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Dezember 2024 (VWBES.2024.95).
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 4084, Grundbuch (GB) Hofstetten-Flüh, am U.________weg xxx in Hofstetten. Am 11. April 2022 ersuchte er bei der Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh (nachfolgend: Baukommission) um Genehmigung eines Bauvorhabens mit der Bezeichnung "Neubau Gedeckter Windfang/Balkonersatz und Sichtschutzwand aus Holz" auf seiner Parzelle. Geplant ist ein einstöckiger, 8,94 m langer und 4,16 m breiter Neubau, der mit dreiseitiger Verglasung im Abstand von 5,5 cm vor der Südfassade des bestehenden zweistöckigen Wohngebäudes erstellt und auf dem ein Ersatzbalkon für jenes Gebäude gebaut werden soll. Vorgesehen ist eine Sichtschutzwand auf der Parzellengrenze in einer Länge von 21 m mit einer Höhe von 2 m und mit fünfzehn Fundamenten an jeweils 85 cm Tiefe. Gegen das publizierte Bauvorhaben erhob B.________, Eigentümer des Nachbargrundstücks, Einsprache.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2022 hiess die Baukommission die Einsprache in Bezug auf den "gedeckten Windfang" gut und bewilligte das Baugesuch nur hinsichtlich der Holzsichtschutzwand und den Balkonrückbau mit Ersatz gemäss den eingereichten Plänen. Als Begründung führte sie an, der geplante Windfang werde als Anbau wahrgenommen, ein solcher sei jedoch gemäss anwendbarem Gestaltungsplan auf der entsprechenden Parzelle nicht zulässig. Hingegen könne die Sichtschutzwand unter Berücksichtigung des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 (EG ZGB/SO; BGS 211.1) bewilligt werden.
Gegen die Teil-Baubewilligung vom 1. Juni 2022 gelangten sowohl A.________ als auch B.________ mit Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn. Mit Entscheid vom 1. März 2024 wies dieses das Rechtsmittel von A.________ ab und hiess die Beschwerde von B.________ gut. Es hob die Teil-Baubewilligung in Bezug auf den Ersatzbalkon sowie die Holzsichtschutzwand auf und bestätigte die Verweigerung der Baubewilligung für den Windfang, welchen das BJD als Wintergarten qualifizierte.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Dezember 2024 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Februar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2024, die Verfügung des BJD vom 1. März 2024 sowie die Teil-Baubewilligung der Baukommission vom 1. Juni 2022 betreffend die Einsprachegutheissung Windfang seien aufzuheben und es sei die Baubewilligung für den Neubau eines gedeckten Windfangs, für einen Balkonersatz und für eine Sichtschutzwand zu erteilen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
B.________ ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Baukommission und das BJD haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchsteller und Eigentümer des Baugrundstücks zur Beschwerde gegen die Ablehnung seines Baugesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit vorbehaltlich genügend begründeter Rügen grundsätzlich einzutreten.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 433 E. 4.2; 141 I 105 E. 3.3.1).
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5).
Gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung liegt das streitbetroffene Grundstück Nr. 4084 (GB Hofstetten-Flüh) in der zweigeschossigen Wohnzone (W2a), in welcher eine offene Bauweise anzustreben ist (§ 18 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Hofstetten-Flüh). Der Bauzonenplan wird vorliegend überlagert durch den Gestaltungsplan "Hollenweg", welcher die Bebauung "unter Beachtung der Topographie und der bestehenden Naturelemente" bezweckt (§ 1 Sonderbauvorschriften). Der Gestaltungsplan unterscheidet neben Erschliessungsflächen und Umgebungsflächen (Grünfläche, Waldrandzone, Hecke sowie "Erdwall/Heckenartige Bepflanzung mit Einzelbäumen") die Baubereiche "2-geschossig", "1-geschossig", "1-geschossig (Wintergärten, Pergolas etc.) " und "unterirdisch". Im Gestaltungsplan ist auf vier von sechs Parzellen u.a. eine schraffierte Fläche für die eingeschossige Baufläche (Wintergärten, Pergolas etc.) ausgewiesen. Die Sonderbauvorschriften ergänzen für (nur) drei dieser Parzellen, es seien diesbezüglich Wintergärten, offene Erdgeschosshallen, überdeckte offene Dachterrassen sowie offene ein- und vorspringende Balkone gestattet. Für jene drei Parzellen könne die Baubewilligungsbehörde Abweichungen zu den Baubereichen bewilligen.
Wie die Vorinstanz weiter feststellt, sei das vorliegende Bauvorhaben auf einer Parzelle geplant, welche im Gestaltungsplan keine schraffierte Fläche aufweise, sondern - neben den Umgebungs- und Erschliessungsflächen - einen zweigeschossigen und einen eingeschossigen Baubereich. Die Sonderbauvorschriften enthielten dazu eine parzellenspezifische Regelung, wonach der eingeschossige Bau vom zweigeschossigen Bau auf jener Parzelle "konstruktiv getrennt" werden müsse (§ 5 Sonderbauvorschriften).
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von § 5 der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Hollenweg" in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des kommunalen Bau- und Zonenreglements betreffend Wintergärten. Er stellt sich auf den Standpunkt, die in § 5 der Sonderbauvorschriften vorausgesetzte konstruktive Trennung müsse bejaht werden, da der "Windfang" einem Abstand von 5.5 cm zur Südfassade des Hauptgebäudes aufweise.
4.1. Sowohl die kommunale Bewilligungsbehörde als auch die kantonalen Rechtsmittelbehörden sind im Ergebnis übereinstimmend - wenn auch mit unterschiedlichen Begründungen - davon ausgegangen, das Teilbauvorhaben "Windfang" sei nicht bewilligungsfähig
Die Baukommission führte im Baubewilligungsentscheid vom 1. Juni 2022 aus, der Windfang sei im eingeschossigen Baubereich geplant, welcher jedoch "eine baulich klare und optisch erkennbare Trennung" vom Hauptbau im zweigeschossigen Baubereich aufweisen müsse. Da das Bauvorhaben "Windfang" lediglich 5.5 cm vom zweigeschossigen Hauptgebäude entfernt erstellt werden solle und als Anbau wahrgenommen werde, könne es nicht bewilligt werden.
Das BJD hingegen erachtete die Auffassung der Baukommission, wonach im streitbetroffenen Baubereich kein Anbau zulässig sei, als unzutreffend. Es warf sodann die Frage auf, ob eine konstruktive Trennung tatsächlich verneint werden könne, zumal diesbezüglich nicht der geplante geringe Abstand (bzw. die fehlende optisch erkennbare Trennung), sondern die statische Eigenständigkeit der Baute relevant sei. Das BJD beurteilte den eingeschossigen Bau vielmehr deshalb als unzulässig, weil es den Abstand von 5.5 cm mithin als Umgehung respektive das Teilbauvorhaben mit der Bezeichnung "Windfang" als Wintergarten qualifizierte. Im Gestaltungsplan sei explizit ein spezifischer Baubereich für Wintergärten ausgeschieden worden. Da das vorliegende Bauprojekt jedoch in einem eingeschossigen Baubereich geplant sei, welcher nicht für Wintergärten vorgesehen wäre, sei es somit nicht bewilligungsfähig.
4.2. Die Vorinstanz erwägt hierzu, § 5 der Sonderbauvorschriften setze zwar eine "konstruktive" Trennung zwischen dem ein- und zweigeschossigen Bau voraus. Im vorliegenden Fall bestehe aber kein Grund, in den Beurteilungsspielraum der kommunalen Baubehörde einzugreifen, welche auch die Optik bei der Auslegung der Sonderbauvorschriften berücksichtigt habe. Hinsichtlich des zu beurteilenden Bauprojekts komme hinzu, dass auch in funktioneller Hinsicht eine konstruktive Trennung zum bestehenden Gebäude fraglich sei. Zwar sei das Bauvorhaben scheinbar statisch eigenständig geplant. Gleichwohl lehne es sich offensichtlich - trotz minimalem Abstand - an die bestehende Baute an. Erstens solle es über keine Rückseite verfügen, zweitens würde (gemäss Beschwerde) ein direkter Zugang (Tür) zum Hauptgebäude bestehen und drittens solle laut Plan (Ansicht Südfassade sowie Grundriss) das Dachwasser via bestehenden Fallstrang des bestehenden Gebäudes abfliessen.
Der deutlichste Hinweis auf eine Verletzung von § 5 der Sonderbauvorschriften, der eine konstruktive Trennung gebiete, sei der "Balkon". Üblicherweise sei ein Balkon ein vorspringender Teil des Gebäudes, also wesentlich mit dem Gebäude verbunden. Vorliegend werde vom Beschwerdeführer jedoch implizit ein "konstruktiv getrennter" Balkonersatz behauptet. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass man normalerweise nicht aus dem ersten Stock auf den Balkon eines "konstruktiv abgetrennten" Nachbarhauses springe. Dass ein Zugang vom zweigeschossigen Bau auf das Dach des geplanten eingeschossigen Baus geplant sei respektive das Dach des Letzteren den Balkon des Ersteren darstellen solle, stelle offensichtlich eine wesentliche konstruktive Verbundenheit dar. Gestützt auf die Pläne könne festgehalten werden, dass insbesondere von der (tiefer liegenden) Erschliessungsstrasse her der ein- und der zweigeschossige Bau als optische Einheit wirken dürfte. Dieser verlängerte Grossbaukörper widerspreche der Intention des Gestaltungsplans und könne nicht genehmigt werden.
4.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, das vorinstanzliche Urteil im Ergebnis als willkürlich in Frage zu stellen.
4.3.1. Ins Leere geht sein Einwand, die Vorinstanz qualifiziere den eingeschossigen (An-) Bau zu Unrecht als Wintergarten und verstosse damit offensichtlich gegen § 23 Abs. 2 des kommunalen Bau- und Zonenreglements. Nach dieser Bestimmung seien Wintergärten mehrheitlich verglaste Gebäudeteile, die ausserhalb der isolierten Fassade "angebaut" seien. Da der eingeschossige Bau einen Abstand von 5.5 cm zum Hauptgebäude aufweise und damit konstruktiv davon getrennt sei, könne kein Wintergarten vorliegen. Die Vorinstanz hat hierzu zwar festgehalten, die - vom BJD vorgenommene - Qualifizierung des Bauvorhabens als Wintergarten (anstatt als Windfang) möge architektonisch zutreffend sein. Sie hat aber zugleich in Frage gestellt, ob diese Abgrenzung überhaupt entscheidrelevant sei. Inwiefern im "normalen" eingeschossigen Baubereich "weniger" erlaubt sein soll als im (nur) auf Wintergärten limitierten Baubereich, erschliesse sich ihr nicht.
Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, hat sich die Vorinstanz gerade nicht abschliessend zur Frage geäussert, ob es sich beim Teilbauvorhaben "Windfang" um einen Wintergarten handelt oder nicht. Es erschliesst sich sodann nicht, was der Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf, die Vorinstanz verkenne, dass An- und Vorbauten gemäss Regierungsratsbeschluss vom 5. Dezember 2000, Gestaltungsplan bzw. Sonderbauvorschriften im eingeschossigen Baubereich zulässig seien, zu seinen Gunsten ableiten möchte. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass im zu beurteilenden Fall nur massgebend ist, ob eine im Sinne der Sonderbauvorschriften "konstruktive Trennung" zwischen dem streitbetroffenen eingeschossigen Bau und dem bestehenden Wohnhaus verneint werden durfte.
4.3.2. Entgegen dem Beschwerdeführer sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht bereits deshalb willkürlich, weil sie für die nach § 5 der Sonderbauvorschriften vorausgesetzte "konstruktive" Trennung nicht die statische Eigenständigkeit (allein) für ausschlaggebend erachten, sondern auch das optische Element mitberücksichtigen. Daran ändert auch der Entscheid des BJD vom 1. März 2024 nichts, wonach gemäss den Sonderbauvorschriften lediglich eine konstruktive und nicht eine optisch erkennbare Trennung erforderlich sei. Letztere gehe begriffsnotwendigerweise über eine konstruktive Trennung, welche auf eine statische Eigenständigkeit abziele, hinaus und rufe nach einer räumlich grösseren Trennung. Selbst wenn eine solche Sichtweise bzw. Auslegung ebenfalls vertretbar erscheint oder unter Umständen sogar vorzuziehen wäre, lässt sich damit keine Willkür begründen (vgl. E. 2.1 hiervor). Es ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sein soll. Es ist nicht zu beanstanden, sondern - insbesondere mit Blick auf die Gemeindeautonomie - vertretbar, dass die Vorinstanz vorliegend davon abgesehen hat, in den Beurteilungsspielraum der kommunalen Behörde einzugreifen, welche die Optik bei der Auslegung der kommunalen Sonderbauvorschriften berücksichtigte.
4.3.3. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Begriff der konstruktiven Trennung - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - nicht einzig mit dem optischen Aspekt bzw. Argument begründet. Sie erachtet eine "baulich klare und optisch erkennbare Trennung vom Hauptbau" nicht allein für ausschlaggebend, sondern führt zur Verneinung der konstruktiven Trennung verschiedene weitere Gründe an. Insbesondere zeige sich die konstruktive Verbundenheit des eingeschossigen Neubaus zum bestehenden Gebäude in funktioneller Hinsicht - trotz scheinbar statischer Eigenständigkeit - darin, dass Ersteres über keine Rückseite verfügen solle, ein direkter Zugang (Tür) zum Hauptgebäude bestehe und das Dachwasser via Fallstrang des bestehenden Gebäudes abfliessen solle. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander.
Als gewichtigsten Hinweis für eine konstruktive Verbundenheit nennt die Vorinstanz den Balkonersatz, der auf dem Dach des eingeschossigen Baus geplant sei. Dies leuchtet ein, zumal nur schwer vorstellbar ist, wie sich ein vom Hauptgebäude her zugänglicher, auf dem eingeschossigen Bau fussender, aber dennoch konstruktiv davon abgetrennter Balkon realisieren lässt. Den wenig nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Balkon zwar über dem "Windfang" liege, die beiden aber konstruktiv nicht voneinander abhängig seien, kann gestützt auf die willkürfreien Feststellungen bzw. Annahmen der Vorinstanz nicht gefolgt werden (vgl. dazu E. 5.2 hiernach). Soweit er einwendet, der Balkon verfüge über einen eigenen Boden und auch der Windfang habe ein eigenes Dach, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese zweifelsfrei direkt aufeinander zu liegen kommen bzw. miteinander verbunden sein werden, was auf eine konstruktive Abhängigkeit schliessen lässt.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die Verweigerung der Baubewilligung durch das BJD auch für den Balkonersatz bestätige.
5.1. Die Vorinstanz stützt sich auf den Entscheid des BJD, der - anders als noch die Baukommission - die Bewilligungsfähigkeit des Balkonersatzes verneinte. Als Begründung habe das BJD angeführt, der Ersatzbalkon fusse - anders als der bestehende, zu ersetzende Balkon - auf besagtem Windfang bzw. Wintergarten. Ohne diesen eingeschossigen Neubau sei der Balkon weder statisch noch physikalisch realisierbar, zumal sich dieser doch im luftleeren Raum befinden würde und Balkone bekanntermassen nicht fliegen könnten. Auch die Vorinstanz erachtet es als nicht nachvollziehbar, wie das Teilbauvorhaben "Balkonersatz" umgesetzt werden solle, wenn der Windfang bzw. Wintergarten fehle. Die Bauherrschaft sei verantwortlich, diejenigen Unterlagen einzureichen, die für das Verständnis des Bauvorhabens notwendig seien (§ 6 der kantonalen Bauverordnung des Kantons Solothurn vom 3. Juli 1978 [KBV/SO; BGS 711.61]). Nachdem das wesentliche "Fundament" des Balkons nicht genehmigt werden könne, falle auch das darauf fussende Teilprojekt dahin; zumal tatsächlich nicht klar sei, ob und gegebenenfalls auf welchen Stützen der "Balkon" stehen solle.
5.2. Es ist den beiden Rechtsmittelinstanzen beizupflichten, dass den Baueingabeplänen, insbesondere dem vom Beschwerdeführer explizit erwähnten Längsschnitt 3-3, nicht eindeutig entnommen werden kann, dass der Balkonersatz am Haus befestigt sein soll. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der geplante Balkon solle wie bis anhin auf zwei Balken zu stehen kommen, welche aus dem zweigeschossigen Hauptgebäude auskragen, findet in den Baugesuchsunterlagen keine Stütze.
Die Vorinstanz durfte somit willkürfrei davon ausgehen, der Ersatzbalkon fusse auf dem eingeschossigen Bau und sei von diesem konstruktiv abhängig (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Es ist folglich nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auch die Baubewilligung für den geplanten Balkonersatz verweigerte, nachdem diesem mit der fehlenden Bewilligungsfähigkeit des eingeschossigen Baus das statische Fundament entzogen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Baukommission die Baubewilligung für den Balkonersatz zu Unrecht - und mithin ohne nähere Begründung - erteilt hat.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 262 Abs. 3 EG ZGB/SO, indem die Vorinstanz die geplante Einfriedung (Holzsichtschutzwand) gestützt auf § 12 und § 14 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften als unzulässige bauliche Anlage qualifiziert habe.
6.1. Während § 5 der Sonderbauvorschriften "Hochbauten" nur innerhalb der Baubereiche als zulässig erklärt, bestimmt § 12 der Sonderbauvorschriften (mit der Marginalie "Grünflächen") "Bauten und bauliche Anlagen" ausserhalb der Baubereiche für unzulässig; davon "ausgenommen sind Spielanlagen, Schwimmbassins, Biopools, Biotope und auf der Nordseite der Wohnhäuser ein Kleintierstall bis max. 2 m² Grundfläche und max. Gebäudehöhe 2 m". Entlang der Strassenränder und Parzellengrenzen sind lockere bis dichtere Grünelemente und/oder neu vereinzelte Hochstämmer zu pflanzen und zu unterhalten (§ 14 Abs. 1 Sonderbauvorschriften).
Gemäss § 262 Abs. 3 EG ZGB/SO dürfen mangels gegenteiliger Vereinbarung neue Einfriedigungen, die auf der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 Metern von der Grenze entfernt stehen, eine Höhe von höchstens 2 Metern erreichen. Der Regierungsrat kann im Interesse der Verkehrssicherheit über den Abstand von Bäumen und Sträuchern sowie über die zulässige Höhe von Einfriedigungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.
6.2. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung für die Sichtschutzwand mit der Begründung verweigert, diese verstosse gegen die Sonderbauvorschriften (insb. §§ 12 und 14 Abs. 1). Sie schützt damit den Entscheid des BJD, der diesbezüglich festhielt, es sei irrelevant, dass die geplante Sichtschutzwand nicht höher als 2 m sei und daher § 262 Abs. 3 EG ZGB/SO nicht entgegenstehe, zumal Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften von allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen könnten (§ 45 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 [PBG/SO; BGS 711.1]). Die geplante Sichtschutzwand stelle offenkundig weder ein (lockeres bis dichteres) Grünelement noch einen Hochstämmer dar. Daran würden auch entlang der Sichtschutzwand gesetzte Pflanzen nichts ändern. Die Vorinstanz äussert sich zum Begriff der Bauten und Anlagen (Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m, vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. k KBV/SO sowie § 3ter Abs. 1 lit. d KBV/SO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 RPG [SR 700]) und führt schlüssig aus, dass mit dem Gestaltungsplan eine generelle Regelung über den Geländeverlauf bezweckt worden sei, welche (zumindest über 1.20 m hohe) Einfriedungen miteinschliesse. Insofern dränge sich - entgegen dem Beschwerdeführer - eine Auslegung des Gestaltungsplans, namentlich von § 14 der Sonderbauvorschriften auf, wonach entlang der Parzellengrenzen "nur" Grünelemente (oder vereinzelte Hochstämmer) zulässig seien, zumal im Kontext mit dem Zweck des Gestaltungsplans (in einem Areal in Waldrandnähe) die geplante Sichtschutzwand durchaus als wesentlicher Eingriff in die Landschaft erscheine. Die Baukommission verletze ihren Beurteilungsspielraum, wenn sie kommunale Normen, namentlich §§ 12 und 14 der Sonderbauvorschriften, nicht anwende.
6.3. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Er begnügt sich im Wesentlichen mit dem - bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten - Einwand, § 14 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften besage lediglich, dass entlang der Parzellengrenze Grünelemente vorhanden sein müssten. Es sei jedoch gemäss dieser Vorschrift nicht verboten, daneben zusätzlich noch eine Einfriedung zu erstellen, welche den gesetzlichen Vorschriften von § 262 EG ZGB/SO entspreche. Die Einfriedung stelle deshalb auch keine bauliche Anlage im Sinne von § 12 der Sonderbauvorschriften ausserhalb der Baubereiche dar. Der Beschwerdeführer legt lediglich seine eigene, gegenteilige Sicht der Dinge dar, zeigt indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein oder sonstwie Bundesrecht verletzen sollten. Damit kommt er seinen Begründungs- und Rügepflichten nicht nach (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dillier