Retroactive legal aid granted after set-off of fee

1F_17/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.09.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court granted lawyer X.'s renewed request for retroactive legal aid in case 1B_231/2007. It held that counsel's right to payment from the court treasury under Art. 64 BGG persists not only when the party compensation is unenforceable, but also when it is set off against the assisted party's debts. Since the fee had already been fixed at CHF 2,000 in the main proceedings and remained unpaid, that amount had to be paid from the Federal Supreme Court treasury. No separate compensation was awarded for the later request, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; nachträgliche Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung an die amtliche Vertretung, wenn die zugesprochene Parteientschädigung nicht zur Deckung des Honorars verwendet werden kann. Der Anspruch des amtlichen Anwalts auf angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse besteht nicht nur bei Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung, sondern auch dann, wenn diese zufolge Verrechnung mit Gegenforderungen der Gegenpartei nicht ausbezahlt werden kann; in beiden Konstellationen ist der Vertretungsaufwand nicht gedeckt. Ist die Entschädigung bereits im Hauptverfahren betragsmässig festgesetzt worden, kann deren Auszahlung im nachträglichen Verfahren verlangt werden (E. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1F_17/2012

Urteil vom 5. September 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Y.________,
Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung.

Gegenstand
Erneuerung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 1B_231/2007.

Sachverhalt:

A.
Am 8. November 2007 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von Z.________ gut, hob die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 27. September 2007 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück (Urteil 1B_231/2007). Der Beschwerdeführer Z.________ wurde von Rechtsanwältin X.________ vertreten und hatte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht erhob keine Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Zürich, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Es ging davon aus, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung damit gegenstandslos geworden sei.

B.
Gemäss Kontoauszug des Bezirksgerichts Zürich, Rechnungswesen, vom 8. April 2008 wurde die Forderung von Z.________ mit geschuldeten Gerichtskosten und Bussen verrechnet.

C.
Mit Eingabe vom 26. August 2012 stellt Rechtsanwältin X.________ ein Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren 1B_231/2007. Sie beantragt, sie sei mit Fr. 2'000.-- für das Verfahren 1B_231/2007 zu entschädigen.

Erwägungen:

1.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis besteht die Möglichkeit, auf Gesuch nachträglich über die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden und die aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung festzusetzen, sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist und daher nicht zur Bezahlung des amtlichen Anwalts verwendet werden kann (Urteil 1F_7/2012 vom 4. April 2012 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS GEISER, Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl., 2011, Art. 64 N. 38).

Z.________ hatte bereits im Hauptverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs.1 und 2 BGG lagen schon damals vor. Das Bundesgericht ging allerdings davon aus, dass die Anwältin der unentgeltlich verbeiständeten Partei aus der zugesprochenen Parteientschädigung entschädigt werden würde.

Gemäss Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG steht dem Anwalt ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zu, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus der zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. Dieser Fall tritt nicht nur ein, wenn sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, sondern auch, wenn die Gegenpartei die von ihr geschuldete Parteientschädigung mit eigenen Forderungen gegen die unentgeltlich verbeiständete Partei verrechnet. In beiden Fällen hat der Anwalt der bedürftigen Partei kein Honorar erhalten, weshalb sein Anspruch gegenüber der Gerichtskasse bestehen bleibt. Wurde die Entschädigung wie im zu beurteilenden Fall bereits im Hauptverfahren festgesetzt, kann der Anwalt deren Auszahlung verlangen (Urteil 1F_7/ 2012 vom 4. April 2012 E. 1).

2.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen. Die Gesuchstellerin ist antragsgemäss für das Hauptverfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Die Gesuchstellerin stellte kein Gesuch, sie sei auch für das nachträgliche Verfahren zu entschädigen. Insoweit ist ihr auch kein nennenswerter Aufwand entstanden, so dass sich eine solche Entschädigung nicht rechtfertigen würde. Gerichtskosten sind keine zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das erneute Gesuch von Rechtsanwältin X.________ um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren 1B_231/2007 wird gutgeheissen.

2.
Rechtsanwältin X.________ wird als amtliche Vertreterin des Beschwerdeführers Z.________ im Verfahren 1B_231/2007 bestellt, und es wird ihr hierfür aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

3.
Für das nachträgliche Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft Y.________ und dem Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

legal aidappointed counselset-offparty compensationcourt treasuryretroactive decision

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether retroactive legal aid counsel fees could be ordered from the Federal Supreme Court treasury after the awarded party compensation was set off.

Extrahierter Entscheid

Yes. Where the awarded party compensation cannot be used to pay counsel, including because it has been set off against other claims, counsel remains entitled to payment from the court treasury.

Extrahierte Begründung

The court held that Art. 64(2) BGG covers not only unenforceability but also set-off against the assisted party's debts, because in both situations counsel has not actually been paid. Since the fee had already been fixed in the main proceedings, counsel could claim its payment.

Kernrechtsfrage

Whether separate compensation was due for the later application proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. No request for compensation for the later proceedings was made, and no notable effort was shown.

Extrahierte Begründung

Because the applicant did not seek compensation for the subsequent motion and no meaningful work was necessary, such compensation was unjustified.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the retroactive request proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court ordered that no costs be collected in the application proceeding.

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