Art. 121 ff. BGG; revision of a federal judgment is admissible only for a former party to the original proceedings and only if a statutory ground is invoked and substantiated. A person lacking party status in the prior procedure has no standing to request revision. If no revision ground is even alleged, the Federal Supreme Court may refuse entry without exchanging submissions under Art. 127 BGG. Waiver of court costs remains exceptional and lies within the Court’s discretion.
1F_32/2022
Urteil vom 1. November 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Kriminalpolizei, Postfach, 4001 Basel,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht,
Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
B.________.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_390/2022 vom 28. September 2022 auf eine von B.________ erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Juli 2022 betreffend Entsiegelung zweier Mobiltelefone nicht eingetreten ist;
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 geltend macht, sie habe der Durchsuchung ihres Mobiltelefons nicht zugestimmt und die Entsiegelung solle daher unterbleiben;
dass die Gesuchstellerin damit sinngemäss um Revision des Urteils des Bundesgerichts 1B_390/2022 vom 28. September 2022 ersucht und ihre Eingabe somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass nur um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchen kann, wer im vorausgegangenen Verfahren als Partei teilgenommen hat (BGE 138 V 161 E. 2.5.2; Urteil 9F_5/2016 vom 23. September 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen);
dass die Gesuchstellerin nicht Verfahrenspartei des bundesgerichtlichen Verfahrens 1B_390/2022 war und somit zur Stellung eines Revisionsgesuchs nicht legitimiert ist;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils zudem nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass sich die Gesuchstellerin auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass aus diesen Gründen auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann;
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, B.________ und Dominique Anwander, Muttenz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. November 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Kern