Art. 121 ff. BGG; revision is available only on statutory grounds and cannot be used to relitigate the legal assessment of the prior judgment. Under Art. 121 lit. d BGG, the omitted consideration of a factual submission justifies revision only if the ignored fact is decisive, i.e. if its inclusion could have led to a different outcome (consid. 2). A document submitted only after judgment is, as a rule, not an omitted fact in the sense of revision. Criticism of the application of Art. 42 Abs. 2 BGG is merely an attack on the legal reasoning and is inadmissible in revision. The Court may waive costs exceptionally under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 3).
1F_6/2022
Urteil vom 8. März 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer,
Amthaus 1, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_588/2021 vom 1. November 2021.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_588/2021 vom 1. November 2021 auf eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist, womit das von A.________ sinngemäss gestellte Gesuch, die Berufungsverhandlung vom 10. November 2021 sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme abzusetzen, gegenstandslos geworden ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2022 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_588/2021 vom 1. November 2021 ersucht;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller, soweit verständlich, sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft, da das Bundesgericht sein Schreiben vom 4. November 2021 nicht mehr berücksichtigt habe;
dass, abgesehen vom Umstand, dass das erwähnte Schreiben erst nach der Urteilsfällung eingereicht wurde, sich der erwähnte Revisionsgrund als unbegründet erweist, da keine erhebliche Tatsache vorliegt, denn das Bundesgericht hätte selbst unter Berücksichtigung dieser Eingabe sowohl in der Sache selbst als auch bezüglich der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht anders entschieden;
dass der Gesuchsteller, soweit er sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG geltend macht, Kritik an der rechtlichen Würdigung übt, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
dass deshalb das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Vizepräsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. März 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli