{T 0/2}
1P.263/2006 /ggs
Urteil vom 14. August 2006
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schilling.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
gegen
Gegenstand
Gestaltungsplan "Sonnhalde",
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. März 2006.
Sachverhalt:
Auf dem Gebiet der Gemeinde Horw soll für eine in der Landhauszone liegende Fläche von 4'727 m2 ein Gestaltungsplan erlassen werden. Da sich die Grundeigentümer über die Parzellierung der Fläche nicht einigen konnten, ersuchten sechs der sieben Eigentümer die Gemeindeverwaltung, einen Gestaltungsplan aufzustellen. Der Gestaltungsplan wurde vom 25. April bis 24. Mai 2005 öffentlich aufgelegt. Gegen diesen erhob der Grundeigentümer X.________ Einsprache. Mit Beschluss vom 4. August 2005 wies der Gemeinderat von Horw die Einsprache ab, soweit öffentlichrechtliche Anträge gestellt worden waren, und erliess den Gestaltungsplan "Sonnhalde".
Gegen den Entscheid des Gemeinderates von Horw reichte X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ein. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2006 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
X.________ hat gegen das Urteil des Luzerner Verwaltungsgerichtes staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Gerügt werden im Wesentlichen Verletzungen des Willkürverbotes (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Fairnessgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
Die übrigen vom Gestaltungsplan betroffenen Grundeigentümer stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Der Gemeinderat von Horw und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ersuchen um Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2006 abgewiesen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beklagt sich nicht nur über Willkür und Verfahrensmängel, sondern auch über eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Er macht in diesem Zusammenhang jedoch nur geltend, es werde insofern in seine verfassungsmässig geschützte Eigentümerposition eingegriffen, als über sein Grundstück verfügt werde, ohne dass er Mitwirkungsrechte hätte wahrnehmen können. Einer solchen Rüge kommt keine selbständige Bedeutung zu; sie geht im Vorwurf der willkürlichen Anwendung kantonalen (Verfahrens-)Rechts und der Verletzung des Gehörsanspruchs auf.
2.
Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, das Verwaltungsgericht habe den am 8. Mai 2001 revidierten § 74 des luzernischen Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) willkürlich ausgelegt und angewendet. Nach dieser Bestimmung sei der Gemeinderat Horw nicht berechtigt, anstelle der - uneinigen - Grundeigentümer einen Gestaltungsplan zu erlassen. Hierzu sei der Gemeinderat nur befugt, wo gemäss übergeordneter Zonenplanung eine Gestaltungsplanpflicht bestehe. Eine solche bestehe für das Gebiet "Sonnhalde" nicht.
2.1 § 74 PBG lautet:
"Gestaltungsplanpflicht
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Horw und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2006
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: