Advance payment and legal aid in prison proceedings

1P.281/2005Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung05.07.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed a constitutional complaint against a cantonal order requiring a CHF 100 advance payment in prison proceedings. It held that the order was an admissible interim decision because non-payment would result in loss of the underlying appeal. On the merits, the Court found no violation of the right to legal aid or cantonal law, since the appellant had CHF 250 per month freely available and could reasonably be expected to pay the modest advance. The request for federal legal aid was also refused because the complaint lacked prospects of success. The appellant was ordered to pay the court fee.

Omnilex-Regeste

Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 29 Abs. 3 BV; admissibility of a constitutional complaint against an advance-payment order and requirements for legal aid. An interim decision is amenable to constitutional complaint when non-compliance threatens an irreparable procedural disadvantage, notably loss of the underlying remedy. A party is not indigent where, despite limited prison funds, it can reasonably pay a modest advance from freely disposable resources without undue hardship. Legal aid additionally presupposes that the proceedings are not devoid of prospects of success; if the complaint is hopeless, both cantonal and federal legal aid may be refused.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.281/2005 /ggs

Urteil vom 5. Juli 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Strafanstalt Pöschwies, Roosstrasse 49, 8105 Regensdorf,
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Kostenvorschuss,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 29. März 2005.

Sachverhalt:
A.
Am 2. Februar 2005 teilte die Direktion der Strafanstalt Pöschwies X.________ mit, dass verschiedene in seiner Zelle sichergestellte Gegenstände entsorgt bzw. vernichtet würden.

Mit Eingabe vom 27. Februar 2005 rekurrierte X.________ gegen diese Verfügung bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Diese auferlegte ihm mit Verfügung vom 10. März 2005 eine Kaution in der Höhe von 100 Franken. Mit Eingabe vom 22. März 2005 ersuchte X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 29. März 2005 ab und setzte X.________ eine Frist von 5 Tagen an für die Leistung eines Barvorschusses unter der Androhung, dass bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte sie an, nach § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) könnten Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlten und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos seien, auf Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Der vorliegende Rekurs sei aussichtslos. Zudem erhalte der Rekurrent aus seinem Arbeitsverdienst monatlich einen frei verfügbaren Betrag von 250 Franken, sodass er in der Lage sei, die Rekurskosten zu tragen.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. Mai 2005 wegen Willkür beantragt X.________, diese Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Direktion der Justiz und des Innern sowie das Amt für Justizvollzug beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid schliesst das vom Beschwerdeführer angehobene Rekursverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Im angefochtenen Entscheid wird als Säumnisfolge der Prozessverlust angedroht, womit diese Voraussetzung erfüllt ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
2.
Unbestrittenermassen steht dem Beschwerdeführer ein Betrag von 250 Franken monatlich zur freien Verfügung. Die Einschätzung der Direktion der Justiz und des Innern im angefochtenen Entscheid, er sei daher in der Lage, einen Vorschuss von 100 Franken zu leisten, ist nicht zu beanstanden. Auch bei dessen Bezahlung blieben ihm noch genügend Mittel, um die angeblich vitaminarme Anstaltsverpflegung durch den Kauf von Früchten zu ergänzen. Dass er sich allenfalls beim Rauchen und beim Telefonieren einschränken müsste, ist ohne weiteres zumutbar. Die Erhebung des bescheidenen Barvorschusses widerspricht unter diesen Umständen weder dem einschlägigen § 16 VRG noch dem in Art. 29 Abs. 3 BV verankerten verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach beiden der erwähnten Bestimmungen kumulativ voraussetzt, dass der Gesuchsteller prozessarm ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, ist die Beschwerde somit abzuweisen, ohne dass die Rekurschancen geprüft werden müssten.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, Strafanstalt Pöschwies, dem Amt für Justizvollzug, Amtsleitung und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

advance paymentlegal aidindigenceirreparable harmprison administrationconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the advance-payment order was admissible as an interim decision causing irreparable harm.

Extrahierter Entscheid

Yes. The order was an interim decision and the threatened loss of the case for non-payment could cause irreparable harm.

Extrahierte Begründung

The complaint met the admissibility threshold because failure to pay would lead to non-admission of the underlying appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to waiver of the advance payment and legal aid.

Extrahierter Entscheid

No. He had CHF 250 per month freely available and could pay the CHF 100 advance without undue hardship; his request was also not granted because the complaint was hopeless.

Extrahierte Begründung

The authority reasonably found him capable of paying the modest advance. Under the applicable cantonal rule and Art. 29(3) BV, legal aid requires both indigence and non-frivolous claims.

Kernrechtsfrage

Who bore the court costs and whether federal legal aid was granted.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs, and his request for federal legal aid was denied because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful party; legal aid is refused when the appeal is manifestly without chance of success.

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