{T 1/2}
1P.285/2005 /gij
Urteil vom 8. Juni 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Friedrich Huwyler, Beschwerdeführer,
gegen
SVP des Kantons Schwyz, Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Kantonsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Beschluss der Stimmbürger des Kantons Schwyz vom 17. April 2005 betreffend das Initiativbegehren "Geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen",
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Abstimmungsergebnis der kantonalen Volksabstimmung vom
17. April 2005.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz nahmen am 17. April 2005 das Initiativbegehren der SVP des Kantons Schwyz "Geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen" mit 15'142 Ja-Stimmen gegen 13'968 Nein-Stimmen an. Die Initiative ist in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht worden. Eine konkrete Verfassungsvorlage muss daher vom Regierungs- und Kantonsrat noch ausgearbeitet und den Stimmberechtigten vorgelegt werden.
2.
Gegen das Abstimmungsergebnis erhob Friedrich Huwyler mit Eingabe vom 1. Mai 2005 staatsrechtliche Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Aus diesen Gründen kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als sie sich gegen den Inhalt des vom Volk angenommenen Initiativbegehrens richtet. Damit fällt auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens ausser Betracht.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Praxisgemäss sind bei Stimmrechtsbeschwerden keine Kosten zu erheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Kantonsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: