No irreparable harm from refusal to question accused again

1P.291/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.05.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the refusal to hear the accused again during the investigation was an interim decision that did not create an irreparable legal disadvantage. The accused could still request evidence and be heard by the trial court, which could itself take evidence or remand the case for supplementation. The constitutional complaint was therefore inadmissible. Court costs of CHF 1,000 were charged to the complainant, and any request for free legal aid was denied as the complaint was hopeless.

Omnilex-Regeste

Art. 87 OG; interim decisions are challengeable by constitutional complaint only if they may cause irreparable legal harm. Such harm is absent where the accused can still request the evidence before the trial court, which may itself take the evidence or remit the case for supplementary investigation. A refusal to supplement the investigation by questioning the accused thus entails at most practical inconvenience or delay, not an irreparable legal disadvantage (consid. 1). When the complaint is inadmissible and manifestly without prospects, costs are borne by the complainant and legal aid is refused (Art. 156 OG; Art. 152 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.291/2002 /mks

Urteil vom 30. Mai 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz 7, 3930 Visp,

gegen

Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Kantonsstrasse 6, 3930 Visp,
Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten.

Beweisergänzung

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis vom 24. April 2002

Sachverhalt:
A.
Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung und weiterer Delikte. Am 4. September 2000 beantragte X.________, er sei vom Untersuchungsrichter erneut einzuvernehmen und stellte gleichentags ein Ablehnungsbegehren gegen diesen. Letzteres wurde abgewiesen, was von allen Instanzen, zuletzt vom Bundesgericht am 2. März 2001, geschützt wurde. Am 19. Juni 2001 erklärte X.________, er mache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, werde aber gegenüber dem urteilenden Gericht aussagen. Am 12. Oktober 2001 erklärte der Untersuchungsrichter die Strafuntersuchung für geschlossen und wies mehrere Beweisergänzungsanträge von X.________ ab. Die Strafkammer hiess die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2001 teilweise gut und wies den Untersuchungsrichter an, über dessen noch nicht beurteilte Beweisanträge zu entscheiden.

Am 1. Januar 2002 übernahm ein neuer Untersuchungsrichter das Verfahren gegen X.________. Am 14. Februar 2002 liess X.________ dem Untersuchungsrichter mitteilen, aufgrund des personellen Wechsels sei er nunmehr bereit, im Untersuchungsverfahren auszusagen und ersuchte ihn, seine Einvernahme zu veranlassen.
Der Untersuchungsrichter wies dieses Gesuch am 15. März 2002 ab. Die Strafkammer des Kantonsgerichts wies die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 24. April 2002 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Mai 2002 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, formeller Rechtsverweigerung und Willkür beantragt X.________, diesen Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Wallis auszurichten.
C.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 OG) Entscheid schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich nach der Rechtsprechung um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 126 I 207 E. 2 mit Hinweisen auf die Praxis zu Art. 87 aOG).

Der Beschwerdeführer kann im gerichtlichen Verfahren neue Beweismittel beantragen (Art. 116 der Strafprozessordnung des Kantons Wallis vom 22. Februar 1962; StPO), und als Beschuldigter muss er ohnehin zur Anklage befragt werden (Art. 129 Ziff. 2 StPO). Da ihn somit das urteilende Gericht selber einvernehmen kann, erleidet er durch die Abweisung seines Beweisantrages, ihn untersuchungsrichterlich zur Sache einzuvernehmen, offensichtlich keine nicht wiedergutzumachende Nachteile.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, nach Walliser Strafprozessrecht habe der Untersuchungsrichter sämtliche in Frage kommenden Beweise abzunehmen, da das urteilende Gericht kein selbständiges Beweisverfahren durchführe, wie die Strafkammer des Kantonsgerichts im angefochtenen Entscheid selber festhalte. Diese Praxis ändert aber nichts daran, dass das urteilende Gericht Beweise abnehmen kann und demzufolge befugt ist, die Einvernahme des Beschwerdeführers zur Sache selber durchzuführen, oder, wenn es sich dazu - was im vorliegenden komplexen Verfahren durchaus der Fall sein könnte - nicht in der Lage sieht, die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an den Untersuchungsrichter zurückzuweisen (Art. 134 StPO). Man kann sich unter diesen Umständen zwar mit Fug fragen, ob der Untersuchungsrichter mit seiner Weigerung, die Untersuchung mit der Einvernahme des nunmehr aussagewilligen Beschwerdeführers zu vervollständigen, der Sache dient, besteht doch zumindest das Risiko, dass das Verfahren dadurch verkompliziert und verlängert wird. Einen rechtlichen Nachteil, der auch bei einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens nicht wieder behoben werden könnte, erleidet der Beschwerdeführer dadurch allerdings nicht (BGE 117 Ia 396 E. 1, S. 398/399; 116 Ia 197 E. 1b, S.199).
2.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 156 OG). Soweit sein Antrag, ihm zu Lasten des Kantons Wallis eine Parteientschädigung zuzusprechen, als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aufzufassen sein sollte, wäre es abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis und der Strafkammer des Kantonsgerichtes des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

irreparable harminterim decisioncriminal investigationevidence takingconstitutional complaintinadmissibilitycostslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to have the accused questioned again by the investigating judge caused irreparable legal harm justifying constitutional review of the interim decision.

Extrahierter Entscheid

No; the accused could still request evidence in the trial court and be questioned there, so the refusal caused no irreparable legal disadvantage.

Extrahierte Begründung

The challenged decision was an interim decision. Under the applicable rules, evidence could still be taken by the trial court, which could itself question the accused or remand the case for supplementary investigation. Any disadvantage was only practical, not irreparable in a legal sense.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant was entitled to costs or legal aid after filing the constitutional complaint.

Extrahierter Entscheid

No; costs were imposed on the complainant, and legal aid was refused because the complaint was hopeless.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was inadmissible and lacked prospects of success, there was no basis for shifting costs to the canton or granting free legal aid and representation.

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