Constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

1P.299/2004Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.06.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a Solothurn appellate criminal judgment by constitutional complaint. The Federal Supreme Court held that the pleading failed to satisfy the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG, because it did not engage with the lower court’s reasoning or specify any constitutional violation. The complaint was therefore not entertained. The request for appointment of counsel was refused, since a supplement would no longer have been possible within the deadline. Exceptionally, no court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde: Das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert erhobene Rügen ein und verlangt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Bloss formelhafte oder pauschale Vorbringen genügen nicht. Wird die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht und ist eine Nachbesserung nicht mehr möglich, rechtfertigt sich die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung. Art. 36a OG erlaubt in solchen Fällen das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.299/2004 /gij

Urteil vom 14. Juni 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Dachsmatt 16, 4616 Kappel SO, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 8. Januar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 8. Januar 2004 sprach die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn X.________ im Appellationsverfahren der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung schuldig und verurteilte ihn zu drei Wochen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.
2.
Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingabe vom 5. Mai 2004 an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen vermag die Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu genügen, da jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils unterbleibt und folglich nicht dargelegt wird, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer genügenden Begründung nicht einzutreten.
4.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen, da eine Beschwerdeergänzung für die am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesgericht ein gegangene Beschwerde von vornherein nicht mehr möglich war. Es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementslegal aidcriminal procedurecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

The filing did not address the reasoning of the challenged judgment and did not show any constitutional or conventional violation.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, only clearly and specifically raised grievances are examined. The appellant failed to set out the relevant facts and to explain in what respect the lower judgment violated constitutional rights.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

The request was denied because supplementation of the complaint was no longer possible when it was filed on the last day of the appeal period.

Extrahierte Begründung

Since the complaint could not be cured in time, appointment of counsel was not justified.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed as an exception.

Extrahierte Begründung

The court exceptionally waived costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.