Revision of Federal Court judgment rejected

1P.331/2001Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.03.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.X. and B.X. sought revision of a prior Federal Court inadmissibility judgment and also challenged all judges involved in earlier proceedings. The Federal Court held the blanket recusal request to be manifestly abusive and did not enter upon it. It found no basis for revision under Art. 136(c) or (d) OG and no indication of a criminal influence under Art. 137(a) OG. Because the request was hopeless, legal aid was refused. The applicants were ordered to pay a court fee of CHF 500 jointly and severally.

Omnilex-Regeste

Art. 26 Abs. 1 OG; Art. 136 lit. c und d OG; Art. 137 lit. a OG; Art. 152 OG; Art. 156 OG: Eine pauschale Ausstandsrüge gegen sämtliche in früheren Verfahren beteiligten Bundesrichter ist offensichtlich missbräuchlich und bleibt unbeachtet, ohne dass ein Ausstandsverfahren durchzuführen wäre. Revision setzt voraus, dass ein Hauptantrag unbeurteilt geblieben ist oder aktenkundige erhebliche Tatsachen versehentlich unberücksichtigt blieben; Verfahrensanträge genügen nicht. Der Revisionsgrund von Art. 137 lit. a OG verlangt eine nachvollziehbare Darlegung einer strafbaren Einwirkung auf den Entscheid. Fehlt es an jeder Erfolgsaussicht, ist unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.331/2001/sta

Urteil vom 20. März 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A.X.________ und B.X.________, Gesuchsteller,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. April 2001 - 1P.55/2001

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass B.X.________ und A.X.________ am 13. Mai 2001 eine Eingabe gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 19. April 2001 eingereicht haben,
dass ihnen das Bundesgericht mit Schreiben vom 22. Mai 2001 mitgeteilt hat, aus ihrer Eingabe ergebe sich nicht, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen sollte,
dass B.X.________ und A.X.________ dem Bundesgericht am 30. Mai 2001 mitgeteilt haben, sie hätten mit Eingabe vom 13. Mai 2001 einzig ein Revisionsgesuch vorangekündigt,
dass B.X.________ und A.X.________ am 11. Juni 2001 ein Revisionsgesuch eingereicht haben,
dass das gegen sämtliche Bundesrichter, die in früheren Verfahren gegen sie mitgewirkt hatten, gestellte Ausstandsbegehren als offensichtlich missbräuchlich erscheint und hierauf - wie schon in früheren Urteilen festgehalten - nicht einzutreten ist, ohne dass die betreffenden Richter dabei in den Ausstand zu treten hätten bzw. ohne dass ein Ausstandsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 OG durchzuführen wäre (BGE 114 Ia 278 E. 1),
dass nach Art. 136 lit. c OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn einzelne Anträge unbeantwortet geblieben sind,
dass unter dem Begriff des Antrages im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache, nicht aber ein Verfahrensantrag zu verstehen ist (BGE 101 Ib 220 E. 2),
dass keine Anträge in der Sache unbeurteilt geblieben sind, was die Gesuchsteller auch nicht behaupten,
dass nach Art. 136 lit. d OG die Revision eines Entscheides zulässig ist, wenn das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat,
dass weder ersichtlich ist noch rechtsgenüglich dargelegt wird, welche nach Auffassung der Gesuchsteller unberücksichtigt gebliebene Tatsache das Bundesgericht bei seinem Schluss, die staatsrechtliche Beschwerde sei ungenügend begründet, in einem für die Gesuchsteller günstigen Sinn hätte beeinflussen können,
dass sich aus dem Revisionsgesuch nicht ergibt, inwiefern durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Gesuchsteller auf den bundesgerichtlichen Entscheid eingewirkt worden wäre (Art. 137 lit. a OG),
dass sich aus dem Revisionsgesuch auch nicht verständlich ergibt, inwiefern der mangels einer genügenden Beschwerdebegründung erfolgte Nichteintretensentscheid vom 19. April 2001 sonstwie an einem Revisionsgrund leiden sollte,
dass demnach das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann,
dass gemäss Art. 143 Abs. 1 OG ein einstimmig als unzulässig oder unbegründet befundenes Revisionsgesuch ohne öffentliche Beratung erledigt werden kann,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist, da sich das Revisionsgesuch von Anfang an als aussichtslos erwies (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG),
dass die unterliegenden Gesuchsteller deshalb die Kosten zu tragen haben (Art. 156 Abs. 1 OG),
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchsteller in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,

im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern sowie dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionrecusallegal aidprocedural requestoverlooked factcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the blanket challenge to all judges was admissible

Extrahierter Entscheid

The recusal request was manifestly abusive and therefore not entertained.

Extrahierte Begründung

A blanket challenge to all judges who had previously participated was obviously abusive; no recusal procedure under Art. 26(1) OG was required.

Kernrechtsfrage

Whether revision was available because certain requests allegedly remained unanswered

Extrahierter Entscheid

No revisable unanswered request was shown.

Extrahierte Begründung

Under Art. 136(c) OG, only main claims count as requests; no substantive request remained undecided.

Kernrechtsfrage

Whether revision was justified because the Court allegedly overlooked decisive facts

Extrahierter Entscheid

No qualifying overlooked fact was demonstrated.

Extrahierte Begründung

The applicants did not identify any file-based fact that, if considered, could have changed the outcome on the insufficiency of the constitutional complaint.

Kernrechtsfrage

Whether revision was justified due to an offence affecting the judgment

Extrahierter Entscheid

No such influence was discernible from the request.

Extrahierte Begründung

The revision request did not explain how a crime or offence had influenced the Federal Court judgment within Art. 137(a) OG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid and representation were denied because the revision request was hopeless from the outset.

Extrahierte Begründung

Since the request was manifestly devoid of prospects of success, the conditions of Art. 152(1) and (2) OG were not met.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The applicants must bear the court fee jointly and severally.

Extrahierte Begründung

As the losing parties, they were charged costs under Art. 156(1) OG.

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