Inadmissibility of an insufficiently reasoned constitutional complaint

1P.385/2002Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung20.12.2002Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint against the St. Gallen accusation chamber’s non-entry decision did not satisfy the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG. The filing contained neither the essential facts nor a sufficiently clear and detailed substantiation of alleged constitutional violations. The court therefore declined to enter into the matter and ordered the appellant to pay the federal court fee of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; staatsrechtliche Beschwerde und Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die wesentlichen Tatsachen sowie die angerufenen verfassungsmässigen Rechte oder Rechtssätze und deren Verletzung in einer kurz gefassten, aber klaren und detaillierten Weise dargelegt werden. Es prüft nur ausdrücklich und genügend substantiierte Rügen. Bloss pauschale oder ungenügend begründete Vorbringen genügen den Eintretensvoraussetzungen nicht; auf die Beschwerde ist dann nicht einzutreten (vgl. auch Art. 36a OG). Bei Nichteintreten trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Art. 156 Abs. 1 OG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.385/2002 /bie

Urteil vom 20. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, p.A. Kommando Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Unterrheintal, Obergasse 27,
9450 Altstätten SG, Beschwerdegegner,
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 1. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 1. Oktober 2002 auf die von W.________ gegen zwei Beamte der Kantonspolizei St. Gallen und gegen das Bezirksgericht Unterrheintal erhobenen Strafklagen nicht ein. Dagegen wandte sich W.________ mit Eingabe vom 25. November 2002 an das Bundesgericht. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 2. Dezember 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge jedoch den gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel nicht. Sofern er seine Beschwerde nicht zurückziehen wolle, forderte ihn das Bundesgericht auf, bis zum 17. Dezember 2002 einen Kostenvorschuss zu leisten.

Die Post sandte das Schreiben vom 2. Dezember 2002 dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 25. November 2002 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint met the formal reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not set out the essential facts or identify, in a sufficiently clear and detailed manner, which constitutional rights or legal rules were violated and how.

Extrahierte Begründung

In constitutional complaint proceedings, the Federal Supreme Court examines only expressly and precisely argued grievances. The filing of 25 November 2002 fell far short of these requirements, so the court could not enter into the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged after non-entry

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellant had to bear the federal court costs because the complaint was not admitted.

Extrahierte Begründung

Under the ordinary cost rule, the losing party bears the costs when the complaint is dismissed at the admissibility stage.

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