Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.491/2003Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.09.2003Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant filed a constitutional complaint against the Thurgau appellate judgment affirming the acquittal of a municipal social worker accused of breaching official secrecy. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the pleading requirements of Art. 90(1)(b) OG because it did not address the cantonal court's reasoning or show any constitutional violation. The court therefore did not enter into the complaint. It also refused legal aid because the filing had no prospect of success, but exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde; das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen und tritt auf rein appellatorische Kritik nicht ein. Der Beschwerdeführer hat sich mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen (consid. 3). Fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Offensichtliche Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 152 OG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1P.491/2003 /mks

Urteil vom 19. September 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel Jung, Storenbergstrasse 5a, 8552 Felben-Wellhausen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Strafverfahren; Verletzung des Amtsgeheimnisses,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Ehepaar A.________ erhob gegen eine Fürsorgerin der Gemeinde C.________ Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Das Ehepaar warf der Fürsorgerin vor, sie hätte zwecks Prüfung der Verwandtenunterstützungspflicht den beiden Vätern des Ehepaars Einblick in höchstpersönliche Daten gewährt. Mit Urteil vom 17. Februar/2. Juli 2003 sprach die Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld die Angeschuldigte vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses frei. Die Geschädigtenforderung verwies sie auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung mit Entscheid vom 17. Juli 2003 als unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Obergericht zusammenfassend aus, dass mit Bezug auf die Verfahrensrechte von geschädigten Personen die thurgauische Strafprozessordnung (StPO) eine Unterscheidung vornehme. Das Opfer gemäss Art. 2 OHG könne im zweitinstanzlichen Verfahren auch Anträge hinsichtlich des Schuldpunktes erheben. Demgegenüber könne der Geschädigte im Sinne von § 53 Abs. 2 StPO lediglich privatrechtliche Ansprüche geltend machen. Da die behauptete Amtsgeheimnisverletzung keine Opferstellung im Sinne des OHG zu begründen vermöge, könne auf den Antrag, die Fürsorgerin sei angemessen zu bestrafen, nicht eingetreten werden. Angesichts des erfolgten Freispruchs sei die Geschädigtenforderung gemäss § 54 Abs. 2 StPO zwingend auf den Zivilweg zu verweisen.
2.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau erhob A.________ mit Eingabe vom 22. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf unbegründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit der Begründung im angefochtenen Entscheid des Obergerichts nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

constitutional complaintreasoned appealinadmissibilitylegal aidofficial secrecycriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the cantonal court's reasoning or show which constitutional or convention rights were violated.

Extrahierte Begründung

The Federal Court only examines clearly and specifically raised grievances; unsubstantiated and purely appellatory criticism is inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid with appointed counsel should be granted

Extrahierter Entscheid

No, because the complaint was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Given the obvious lack of prospects of success, the request for legal aid had to be refused under Art. 152 OG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied

Extrahierter Entscheid

No costs were charged exceptionally.

Extrahierte Begründung

Although the complaint was unsuccessful, the court waived costs as an exception.

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