{T 0/2}
1P.626/2004 /ggs
Urteil vom 10. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Steinmann.
Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler,
gegen
Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Gewaltdelikte, Büro C-1, Postfach 1233, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Art. 9 BV (Verfall der Barkaution),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 24. September 2004.
Sachverhalt:
A.
In der von den zürcherischen Strafverfolgungsbehörden gegen L.________ wegen Betrugs, Veruntreuung, Misswirtschaft und andern Delikten geführten Strafuntersuchung verordnete der zuständige Bezirksanwalt der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich gestützt auf § 73 StPO am 1. November 2000 anstelle der Untersuchungshaft u.a. folgende Ersatzanordnung:
Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter von L.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Rekurs. Dieser wurde zuständigkeitshalber dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich überwiesen. Mit Entscheid vom 24. September 2004 wies der Haftrichter den Rekurs ab.
B.
Gegen diesen Entscheid des Haftrichters hat der Rechtsvertreter von L.________ beim Bundesgericht am 28. Oktober 2004 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung sowie die Freigabe der Kaution. Er rügt eine willkürliche Anwendung von § 73 StPO, weil L.________ während der ganzen Zeit zu keiner einzigen Untersuchungshandlung vorgeladen worden sei und daher die Voraussetzungen für die Verfallserklärung nicht erfüllt seien.
Die Bezirksanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 17. Januar 2005 an seinen Anträgen und seiner Begründung fest. Im Nachgang dazu liess er dem Bundesgericht am 4. Februar 2005 weitere Unterlagen zukommen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. Indessen ist die unaufgeforderte und ausserhalb der für die Replik eingeräumte Eingabe aus dem Recht zu weisen.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Anwendung von § 73 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO). Im Kapitel über Ersatzanordnungen enthält die Strafprozessordnung in § 73 Abs. 1 und Abs. 3 folgende Bestimmungen:
Gesamthaft ergibt sich damit, dass dem Haftrichter nicht Willkür vorgehalten werden kann, wenn er die Flucht des Beschwerdeführers als Grund für den Verfall der Kaution betrachtete und dementsprechend den Verfall der Sicherheit anordnete.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Gewaltdelikte, Büro C-1 sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: